Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz-PKGrG) vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1254)
-Auszüge-
§ 1
(1)Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
§ 4
(1)Der Deutsche Bundestag
wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
(2) Er bestimmt die Zahl der
Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums der 14. Wahlperiode:
Fraktion | Abgeordnete |
---|---|
SPD | Hermann Bachmaier Anni Brandt-Elsweier Volker Neumann Ludwig Stiegler |
CDU/CSU | Hartmut Büttner Erwin Marschewski Wolfgang Zeitlmann |
Bündnis 90/Die Grünen | Hans-Christian Ströbele |
FDP | Dr. Edzard Schmidt-Jortzig |
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz-G10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1254)
-Auszüge-
§ 1
(1) Es sind
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
- der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach §1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G10-Kommission).
§ 14
(1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Ministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich nachzuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.