Parlamentarisches Kontrollgremium
- eingesetzt am 14. Dezember 2005 -
Im Jahre 1978 wurde das Parlamentarische Kontrollgremium - damals noch als Parlamentarische Kontrollkommission - erstmals gesetzlich verankert, dann im Jahre 1999 mit dem Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) grundlegend novelliert und mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Dadurch wurde das Parlamentarische Vertrauensmännergremium abgelöst, das 1956 von Bundeskanzler Konrad Adenauer ins Leben gerufen worden war und lediglich auf einer informellen Absprache zwischen der Bundesregierung und den Bundestagsfraktionen beruhte.
Der Bundesregierung obliegt nach dem Gesetz die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung des Gremiums über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Rechtsgrundlage (seit 1978):
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), grundlegend novelliert durch Gesetz vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)
- Auszüge -
§ 1
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
§ 4
(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn
jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen
Kontrollgremiums.