Rechtsgrundlagen des Ausschusses
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ist ein in der Verfassung ausdrücklich genannter Ausschuss. Nach Artikel 45 Grundgesetz ist seine Einsetzung für jede Legislaturperiode zwingend vorgeschrieben und somit institutionell garantiert.
Mit der Einrichtung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union, der auch als EU-Ausschuss bezeichnet wird und den entsprechenden Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Jahr 1994 wurden für das Parlament die organisatorischen und parlamentsrechtlichen Folgerungen aus Artikel 23 Grundgesetz gezogen, der in Abs. 2 S.1 die Mitwirkung des Bundestages in europäischen Angelegenheiten festlegt.
Im Deutschen Bundestag sind zwar grundsätzlich alle Ausschüsse im Rahmen ihrer jeweiligen sachlichen Zuständigkeit für die Beratung europäischer Angelegenheiten zuständig. Jedoch ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union der zentrale Ort des parlamentarischen europapolitischen Entscheidungsprozesses.
Der weiteren Stärkung der Mitwirkungsrechte des Bundestages in der Europapolitik dient die im September 2006 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Bundeskanzlerin unterzeichnete "Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union". Die Vereinbarung, die in der Kurzform als BBV bezeichnet wird, schafft erweiterte und zeitlich gestraffte Unterrichtungspflichten für die Bundesregierung, Fristverkürzungen für die Vorlage von Berichten des Bundesressorts zu EU-Vorhaben sowie ausführlichere Informationen zu den Sitzungen der Fachministerräte und anderer Gremien.
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 23 Grundgesetz, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992
- Artikel 45 Grundgesetz, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992
- Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (EUZBBG)
- Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
- Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
- Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§§ 93 und 93 a GO-BT)
- Grundsätze des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union über die Behandlung der ihm gemäß § 93 GO -BT zugeleiteten Unionsvorlagen vom 25. Oktober 1995