PARLAMENTARISCHES KONTROLLGREMIUM
In zwölf Monaten über 200 Personen telefonisch überwacht
(in) Zwischen dem 1. Juli 2000 und 30. Juni 2001 hat es zwischen 39 und 46 Verfahren der Telefonüberwachung gegeben, von denen zwischen 230 und 247 Personen betroffen waren.
Dies geht aus dem gesetzlich vereinbarten jährlichen Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes hervor, den die Regierung in Form einer Unterrichtung vorgelegt hat ( 14/8312). Schwankungen der Zahlenangaben ergäben sich durch die Befristung der Anordnungen auf höchstens drei Monate, heißt es.
Entscheidungen zur Mitteilung der Überwachung an Betroffene seien in 27 Anordnungsverfahren erfolgt. Zehn Personen sei die Überwachung mitgeteilt worden. In 17 Fällen habe die Überprüfung ergeben, dass eine Mitteilung den Zweck der Überwachung gefährdet hätte.
Außerdem hätte die G-10-Kommission zehn Beschwerden von Bürgern erreicht, die eine Überwachung vermutet hätten. Die Kommission habe aber in allen Fällen feststellen können, dass Rechte nach Artikel 10 des Grundgesetzes nicht verletzt worden seien. Das Abhören von Telefonen ist laut Bericht nur vom Bundesamt für Verfassungsschutz beantragt worden. Vom Militärischen Abschirmdienst und vom Bundesnachrichtendienst seien keine Überwachungen beantragt worden. Gestützt hätten sich die Anordnungen dem Bericht zufolge auf Verdachtsmomente der Gefährdung des Rechtsstaates, des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie Spionage und anderer nachrichtendienstlicher Aktivitäten.
Das parlamentarische Kontrollgremium und die G-10-Kommission kontrollieren die nach dem Grundgesetz vorgenommenen Überwachungen. Laut Artikel 10 des Grundgesetzes bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Grundrechte des Einzelnen. Demzufolge muss eine Person eine im Gesetz aufgeführte Straftat planen, begehen oder begangen haben.
Das Kontrollgremium hat nach eigenen Angaben den Eindruck, dass die Sicherheitsbehörden ihre Tätigkeit gewissenhaft ausgeübt und die Grund- rechtsbeschränkungen so gering wie möglich gehalten haben.