Das Antidiskriminierungsgesetz der Bundesregierung steht vor dem Aus. Der Bundesrat verweigerte der Vorlage am 8. Juli seine Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Das Gesetz soll die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umsetzen. Es verbietet Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Opfer sollen auf Schadenersatz klagen können, wobei der Beklagte nachweisen muss, das er nicht diskriminiert hat.
Für Baden-Württembergs Sozialminister Andreas Renner (CDU) ist der Gesetzentwurf "eine weitere Posse rot-grüner Gesellschaftspolitik". In der Zielrichtung des Schutzes von Benachteiligten in der Gesellschaft vor Diskriminierung stimme man zwar grundsätzlich überein. Rot-Grün habe jedoch ein kosten-trächtiges und bürokratisches Monstrum geschaffen, das mehr Schaden anrichten werde, als es den Betroffenen nutzen könne, so Renner. Nicht zum ersten Mal gehe die Bundesregierung bei der Umsetzung von EU-Richtlinien deutlich über die Vorgaben hinaus.
Nach den Worten Renners wird damit in die Vertragsfreiheit, eine der "Grundfesten unserer Rechtsordnung", eingegriffen. Besondere Sorge bereitet ihm nach eigener Darstellung der Bereich des Arbeitsrechts. Arbeitgeber würden einem hohen Prozessrisiko ausgesetzt, wenn die Behauptung eines abgewiesenen Bewerbers genüge, er sei aus einem der im Gesetz festgeschriebenen Diskriminierungsgründe abgelehnt worden. Es sei daher nachvollziehbar, so der Minister weiter, wenn ein Handwerker lieber niemanden einstelle, als sich nachher vor Gericht mit den juristischen Profis von Interessenverbänden auseinanderzusetzen.
Bundessozialministerin Renate Schmidt (SPD) verteidigte das Gesetz. Die EU habe in ihren Richtlinien Regelungen verlangt, die eine abschreckende Wirkung hätten. Dem sei man nachgekommen. Diskriminierungsschutz sei im Übrigen im Sinne des Grundgesetzes. Dies sehe zum Beispiel einen gesonderten Schutz für Behinderte vor. Auch in anderen Ländern gebe es diese Art von Rechtschutz für spezielle Gruppen, so Renate Schmidt, ohne das es dort zu einem Zerfall der Wirtschaft gekommen sei. Für die meisten Unternehmer wie auch Institutionen in Deutschland werde sich ohnehin nichts ändern, da sie schon lange Diskriminierungsschutz praktizierten.
Der Bundesrat forderte, das Gesetz auf Diskriminierungen aufgrund der Reasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu beschränken. Gestrichen werden solle eine Bestimmung, wonach ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot mit einem Zwang zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang) sanktioniert wird. Dies habe die EU nicht zwingend vorgegeben. Rechtspolitisch verfehlt ist aus Sicht der Länderkammer auch eine Regelung, wonach Schadensersatzansprüche an die Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden können.
Weitere geforderte Klarstellungen betreffen das Verhältnis zu anderen Schutzgesetzen, vor allem zum Kündungsschutzgesetz, sowie die Definition von Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Schutz vor unzulässiger Benachteiligung ergreifen muss. Auch müsse herausgestellt werden, dass Schadensersatz nur dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber eine Pflicht verletzt hat und dies zu einer Benachteiligung führte. Die Länderkammer wandte sich ferner gegen ein Klagerecht des Betriebsrates und trat für eine Änderung der Bestimmungen zur Beweislast ein.