Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland am 24. Juni in Straßburg einstimmig wegen mangelhaften gesetzlichen Schutzes der Privatsphäre in den Medien verurteilt. Damit gaben die Straßburger Richter Prinzessin Caroline von Monaco Recht, die wegen unerlaubter Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos in mehreren deutschen Illustrierten geklagt hatte. Zur Begründung heißt es, das Recht auf Meinungsfreiheit müsse in einem ausgewogenen Verhältnis zum Grundrecht auf Schutz des Privatlebens stehen. Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem des Schutzes des Privatlebens müsse die Frage im Vordergrund stehen, ob die Veröffentlichung von Fotos ein "Beitrag des allgemeinen Interesses" sei.
Das sei bei den beanstandeten Veröffentlichungen nicht der Fall gewesen. Diese hätten Caroline von Monaco bei rein privaten Aktivitäten gezeigt. Die umstrittenen Bilder, die von den Illustrierten "Neue Post", "Bunte" und "Freizeitrevue" veröffentlicht worden sind, zeigten die Prinzenfamilie im Urlaub am Strand, beim Skifahren und beim Einkaufsbummel. Die Richter argumentieren weiter, vor dem Persönlichkeitsschutz müsse auch ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit an solchen Fotos und auch das wirtschaftliches Interesse der Illustrierten zurückstehen.
Damitwidersprechen die Straßburger Richter einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999, in dem lediglich wegen des besonderen Schutzbedürfnisses der Kinder die Veröffentlichung derjenigen Fotos als unzulässig gerügt worden war, die Caroline von Monaco mit ihren Kindern zeigen. Die Klage der Prinzessin hatte sich deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil deutsche Gerichte die Veröffentlichung der Bilder nicht generell verboten hatten. Über die Frage einer Entschädigung, die für alle Staaten in Europa von Bedeutung wäre, will der Gerichthof später eine Entscheidung treffen. H. H.