Der Bundesrat hat am 10. März einen Gesetzentwurf beschlossen, der zum Ziel hat, Planungsverfahren für Verkehrsprojekte weiter zu beschleunigen und zu vereinfachen. Nach Auffassung des Bundesrates werden die heute geltenden Vorschriften den Anforderungen, die der erweiterte europäische Binnenmarkt an die Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeit von Entscheidungsprozessen in der Verwaltung stellt, nicht mehr gerecht.
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgendes vor: Die Rechtsstellung von anerkannten Naturschutzvereinen wird derjenigen von privaten Personen angeglichen. Für beide gelten nun Einwendungsfristen, nach deren Ablauf keine neuen Belange eingebracht werden können. Die Geltungsdauer von Plänen soll sowohl für Planfeststellungsbeschlüsse als auch für Plangenehmigungen zehn Jahre betragen und nicht verlängerbar sein. In dieser Zeit muss mit der Durchführung des Plans begonnen werden.
Darüber hinaus soll es künftig im Ermessen der Anhörungsbehörde stehen, ob sie einen Erörterungstermin ansetzt oder nicht. Diese Behörde soll zukünftig auch nicht mehr dazu verpflichtet sein, Namen und Anschrift von nachweislich nicht ortsansässigen Grundstücksbetroffenen gesondert zu ermitteln. Auch sieht der Entwurf für das Luftverkehrsgesetz vor, dass Grundeigentümer so genannte Vorarbeiten - das heißt notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen - bereits vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu dulden haben.
Für die Vorhaben, die nach Europarecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, soll künftig nicht mehr in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Die Prüfung soll vielmehr anhand von bestimmten Schwellenwerten und Kriterien erfolgen. Werden diese Werte überschritten, soll im Fall von Neubaumaßnahmen stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, bei Ausbaumaßnahmen lediglich nach positiver Vorprüfung.
Außerdem soll den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten. Schließlich soll durch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Planverfahren im Bundesfern- und Bundeswasserstraßenbau sowie beim Bau bestimmter Bundesfernstraßen die gesamte Dauer eines Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses beziehungsweise der Plangenehmigung verkürzt werden.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Zu diesem Themenkomplex hat der Bundesrat zudem eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Regelung zur Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine an eine EU-Richtlinie anzupassen und die Artenschutzregelung im Bundesnaturschutzgesetz zu überarbeiten.