Finanzen. Einstimmig hat der Bundestag am 9. März ohne Aussprache einen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes ( 16/635) unverändert angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses vom Vortag ( 16/835). Im Mittelpunkt steht die Vereinheitlichung der Höchstbeträge beim Gemeindeanteil der Einkommensteuer im Ost- und Westdeutschland. Während diese Höchstbeträge in den alten Ländern bei 30.000 Euro (Alleinstehende) und 60.000 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) bleiben, werden sie in den neuen Ländern auf dieses Niveau angehoben.
Seit 2003 betragen sie in Ostdeutschland 25.000 Euro für Alleinstehende und 50.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie zwölf Prozent des Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Land nach einem Verteilungsmaßstab auf die Gemeinden aufgeteilt. Die sich daraus ergebende Schlüsselzahl beruht auf dem Anteil der Einkommensteuerzahlungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerzahlungen in diesem Land. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen. Mit der Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Jahres 2001 ist es nach Darstellung der Bundesregierung erforderlich geworden, die Höchstbeträge in den neuen Ländern anzuheben, um die Steuereinnahmen entsprechend der Einkommensteuerzahlungen der Einwohner zu verteilen und das Steuerkraftgefälle zwischen großen und kleinen Gemeinden zu wahren. vom