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Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: Agenten im Visier
Gültig ab: 08.10.2004 00:00
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Agenten im Visier

Eingangsbereich des Gebäudes des Bundesnachrichtendienstes in Pullach.
Der Bundesnachrichtendienst in Pullach.

Parlamentarische Kontrollgremien

Geheimdienste sind sinnvoll, um die Bevölkerung und die verfassungsmäßige Ordnung vor drohenden Angriffen schützen zu können. Aber was Geheimdienste tun, kann natürlich nicht öffentlich erörtert werden. Damit die Dienste sich trotzdem nicht der parlamentarischen Kontrolle entziehen, hat der Bundestag spezielle Kontrollinstrumente geschaffen.

Für verschiedene Aufgaben gibt es verschiedene Dienste. Grundsätzlich zu unterscheiden sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als Inlandsnachrichtendienst, der Bundesnachrichtendienst (BND) als Auslandsnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst (MAD), der die Aufgaben des Verfassungsschutzes für den Bereich der Bundeswehr wahrnimmt.

Geheim tagendes Vertrauensgremium

Die Dienste sind dem Innenministerium, dem Bundeskanzleramt und dem Verteidigungsministerium unterstellt. Also taucht ihr Wirken auch dort in den Haushaltsplänen auf – aber nur als pauschale Summen. Schließlich soll aus der Mittelverteilung im Einzelnen nicht auf die aktuellen operativen Vorhaben und aus dem Personalschlüssel nicht auf die laufenden Schwerpunkte geschlossen werden können. Trotzdem kann sich der Haushaltsausschuss ein Bild von den Details machen. Dafür hat er ein Vertrauensgremium geschaffen, das selbst geheim tagt und dessen Mitglieder ausschließlich über die Haushalte der Nachrichtendienste des Bundes beraten.

Wenn die Geheimdienste Briefe mitlesen und Telefone mithören wollen, müssen sie nicht nur die engen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen einhalten, sondern daneben auch die Zustimmung eines speziellen gerichtsähnlichen Gremiums haben: das der G-10-Kommission. Sie ist nach dem zu schützenden Grundgesetzartikel 10 – dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis – benannt und setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die das Vertrauen der Bundestagsfraktionen besitzen und vom Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) gewählt werden.

Nur bei Gefahr im Verzug kann auf die vorherige Zustimmung der Kommission verzichtet werden. Sie ist aber unverzüglich nachzuholen, und wenn die Kommission dann Nein sagt, muss die Aktion sofort abgebrochen werden.

Zu strengster Geheimhaltung verpflichtet

Im Mittelpunkt der parlamentarischen Kontrolle steht das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr). Zu Beginn jeder Wahlperiode werden seine Mitglieder vom Bundestag gewählt – natürlich ist auch die Opposition entsprechend ihrer Stärke darin vertreten. Derzeit besteht das PKGr aus neun Abgeordneten – vier der SPD, drei der CDU/CSU und je einer von Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Koalitions- und Oppositionsfraktionen. Vorsitzender ist derzeit der CDU/CSU-Abgeordnete Hartmut Büttner, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Abgeordnete Volker Neumann.

Jedes PKGr-Mitglied ist zu strengster Geheimhaltung verpflichtet. Informationen, die es in den geheimen Sitzungen oder bei Besuchen der Nachrichtendienste gewinnt, darf es niemandem erzählen und muss es auch für den Rest seines Lebens für sich behalten. Aber das PKGr kann beschließen, zu einzelnen Vorgängen öffentlich Bewertungen abzugeben.

Laut Gesetz bezieht sich die Kontrollaufgabe auf die „Tätigkeit“ der drei Dienste, ist also in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Dabei geht es auch darum, die Eingriffe in die G-10-Rechte im Blick zu behalten und sich über die Mittelverwendung auf dem Laufenden zu halten – und somit auf diesen Feldern auch mit den beiden anderen Gremien zusammenzuarbeiten und vielleicht weitere Hinweise zu geben.

Regelmäßig erstattet das PKGr auch eigene Tätigkeitsberichte, die dem Plenum des Bundestages zugeleitet und veröffentlicht werden. Freilich sind diese so verfasst, dass Feinde der Demokratie keine Hinweise auf Operationen der Dienste gewinnen können.

Text: Gregor Mayntz
Foto: picture-alliance
Erschienen am: 11. Oktober 2004

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