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Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: Marschbefehl erst nach Abstimmung
Gültig ab: 18.06.2008 10:19
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Marschbefehl erst nach Abstimmung

Aufbruch zum Auslandseinsatz: Bundeswehrsoldaten vor dem Abflug nach Afghanistan
Aufbruch zum Auslandseinsatz: Bundeswehrsoldaten vor dem Abflug nach Afghanistan
© Picture-Alliance/Jörg Carstensen

Der Weg zum Auslandseinsatz

In manchen Ländern führt das Militär ein Eigenleben als Staat im Staat. Solche undemokratischen Auswüchse und die Rolle der Wehrmacht im nationalsozialistischen Deutschland vor Augen, entschied sich der Bundestag bei der Wiederbewaffnung für eine doppelte Absicherung: An der Spitze der Bundeswehr steht ein Mitglied der Bundesregierung — und über ihren Einsatz entscheidet der Bundestag. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994 gilt letzteres explizit auch für Auslandseinsätze. Das Wort Parlamentsarmee ist keine pure Absichtserklärung. Ohne Zustimmung des Bundestages setzt kein Bundeswehrsoldat seine Stiefel auf ausländischen Boden.

Nur die Amtshilfe und die Unterstützung von Polizei und THW etwa nach Katastrophen kann der Verteidigungsminister anordnen. Für alles andere gilt der Vorbehalt: Bewaffneter Einsatz erst nach Abstimmung. Viele Standardaufgaben (wie Manöver) kann die Bundeswehr aufgrund der vom Bundestag beschlossenen Zugehörigkeit Deutschlands zur NATO und zur EU erfüllen, ohne jedes Mal neu anfragen zu müssen. Doch wie das Verfassungsgericht im Mai 2008 wieder klargestellt hat, darf das Parlament selbst dann nicht übergangen werden, wenn etwa AWACS-Aufklärungsflugzeuge im Rahmen der NATO-Solidarität „Routineflüge” unternehmen, zugleich aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass die darin mitfliegenden Bundeswehrsoldaten in Kampfhandlungen verwickelt werden können.

Dreh- und Angelpunkt der parlamentarischen Beteiligung ist der Auswärtige Ausschuss. Auch dies macht deutlich, dass es bei einem Marschbefehl um mehr als militärische Fachfragen, nämlich um außen- und sicherheitspolitische Zusammenhänge geht. Nachdem die Bundesregierung einen Antrag beim Bundestag eingereicht und dieser sich in Erster Beratung damit befasst hat, organisiert der Auswärtige Ausschuss die Detailberatungen und erhält Stellung nahmen mitberatender Gremien, besonders natürlich die des Verteidigungsausschusses. Bleiben Zweifel an der Gestaltung des Einsatzmandates, kann die Regierung diese etwa durch erläuternde Protokollerklärungen zu entkräften versuchen. Dann wird im Plenum namentlich abgestimmt.

Grafik: Der Weg zum Mandat
© DBT/Marc Mendelson


Davon gibt es nur folgende Abweichungen: Wenn es sich um einzelne Soldaten handelt, die etwa zufällig im Rahmen von Austauschprogrammen auf Schiffen anderer Nationen Dienst tun, welche plötzlich zum Einsatz abkommandiert werden. Dann reicht ein vereinfachtes Verfahren, bei dem der Bundestag informiert und die Genehmigung unterstellt wird, sofern nicht eine parlamentarische Befassung etwa von einer Fraktion verlangt wird. Gleiches gilt bei einer Verlängerung eines Mandats ohne inhaltliche Änderung. Oder es herrscht Gefahr im Verzug, wenn etwa eingekesselte Deutsche aus einer Bürgerkriegssituation evakuiert werden sollen. Dann muss der Bundestag um nachträgliche Zustimmung gebeten werden. 

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Erschienen am 18. Juni 2008

Kontakt und Informationen:

Auswärtiger Ausschuss

E-Mail: auswaertiger-ausschuss@bundestag.de
Website: www.bundestag.de (Rubrik Ausschüsse)


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