Regierung: Nur der zuständige Sachbearbeiter darf Kontenabfragen veranlassen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat am Mittwochmittag im Finanzausschuss darauf hingewiesen, dass Kontenabfragen der Finanzbehörden nur von dafür zuständigen Mitarbeitern veranlasst werden dürfen. Es werde genaue organisatorische Regelungen geben, wer solche Kontendaten abrufen darf, so die Regierung. In einem nichtöffentlichen Fachgespräch mit Vertretern von Finanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen sowie dem Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar ging es um das Thema eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen ab dem 1. April dieses Jahres. Die Möglichkeit dazu war im Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beschlossen worden. Neben den Finanzbehörden erhalten nach Regierungsangaben auch andere Behörden, etwa Sozialbehörden, über das Bundesamt für Finanzen oder die Finanzämter Zugriff auf Stammdaten des Bankkunden wie Name, Geburtsdatum, Zahl und Nummern der Konten, nicht aber auf Kontostände oder Kontenbewegungen. Die Behörden sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung oder in Anträgen auf Sozialleistungen überprüfen zu können.
Die CDU/CSU-Fraktion wollte vor allem die Frage geklärt haben, wer zum Kontenabruf berechtigt ist und wie es um die Information des Betroffenen über einen Kontenabruf steht. Wenn ein Steuerpflichtiger künftig von seinem Finanzamt gebeten wird, eine Aufstellung über seine Kapitaleinkünfte einzureichen, so wird er gleichzeitig darüber informiert, dass die Möglichkeit der Kontenabfrage besteht, so die Regierung. Ob es tatsächlich dazu komme, werde entschieden, wenn der Steuerpflichtige geantwortet hat. Der Bundesdatenschutzbeauftragte begrüßte die Entschließung des Bundestages, wonach der Betroffene wenigstens nachträglich über eine Kontenabfrage unterrichtet werden soll. Er hätte ansonsten keine Möglichkeit, die Abfrage rechtlich überprüfen zu lassen. Wie die Regierung berichtete, befindet sich das Bundesfinanzministerium in Verhandlungen mit den Ländern über eine Verwaltungsanweisung mit Bindungswirkung, in denen Behörden, die eine Abfrage anfordern können, ausdrücklich aufgeführt werden sollen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte hier verlangt, diese Behörden im Gesetz zu nennen und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Die Regierung wies dies mit dem Hinweis zurück, die Normenklarheit im Gesetz sei bereits gegeben, eine zusätzliche gesetzliche Regelung daher überflüssig.
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