hib-Meldung
291/2007
Datum: 12.11.2007
heute im Bundestag - 12.11.2007
Regierung: Quellen-TKÜ ist nicht notwendig Grundrechts-Eingriff
16/6885) auf eine Kleine Anfrage der FDP (
16/6694). Zum einen müsse sich der
betroffene Rechner nicht unbedingt in einer durch das Grundgesetz
geschützten Wohnung befinden. Zum anderen führe auch die
Tatsache, dass es zu einer Erfassung innerhalb einer Wohnung
geführten Telekommunikation kommen kann, ebenso wenig zu einem
Eingriff in Artikel 13 wie eine "herkömmliche"
Telekommunikationsüberwachung, die mit Hilfe eines
Telekommunikationsunternehmens durchgeführt wird. Eine andere
Bewertung könne "lediglich dort geboten sein, wo für die
Installation des entsprechenden Programms auf dem in einer durch
Artikel 13 GG geschützten Wohnung ein physisches Betreten der
Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers erfolgt". Auf die
Frage der Liberalen, wodurch sich die Quellen-TKÜ von der
Online-Durchsuchung unterscheide, verweist die Regierung darauf,
dass bei diesen beiden Maßnahmen "lediglich die Technik der
Vorgehensweise ähnlich" sei. Durch programmtechnische
Vorrichtungen bei der Quellen-TKÜ sei von vornherein
sichergestellt, dass eine "über den Überwachungszweck
hinausgehende Online-Durchsuchung nicht möglich ist". Mit den
Maßnahmen der Quellen-TKÜ solle auf Daten eines bereits
begonnenen und noch nicht abgeschlossenen
Telekommunikationsvorgangs zugegriffen werden. Diese Daten solle
die Online-Durchsuchung gerade nicht erfassen. Die Notwendigkeit
zur Quellen-TKÜ ergebe sich in der Regel nur dann, wenn die
klassische Telekommunikationsüberwachung wegen der Kryptierung
der Inhalte scheitere.
Berlin: (hib/SUK) Die Installation eines Programms zur so genannten
Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auf
einem fremden Computer führt nach Ansicht der Bundesregierung
"nicht zwangsläufig" zu einem Eingriff in Artikel 13 des
Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt.
Dies schreibt sie in ihrer Antwort (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_291/09