hib-Meldung
191/2008
Datum: 24.06.2008
heute im Bundestag - 24.06.2008
Parlament soll die Bundesverfassungsrichter selbst wählen können
16/9628) und einen Antrag (
16/9629) eingebracht. Gleichzeitig wird
vorgeschlagen, dass zur Wahl eines Richters die Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bisher sind es
zwei Drittel. Der Rechtsausschuss des Parlaments sei dabei
verpflichtet, zuvor eine Anhörung des oder der Kandidaten zu
Verfassungsfragen vorzunehmen. Künftig sei auch eine
"geschlechtergerechte Besetzung" zu gewährleisten. Die
Fraktion begründet ihre Initiative damit, das Verfahren zur
Wahl der Bundesverfassungsrichter sei intransparent. Dies
hätten gerade Vorgänge in jüngster Zeit gezeigt. Es
bestehe kein Verfahren, das der Öffentlichkeit die
Möglichkeit eröffne, sich auf Grund eigener Anschauung
eine fundierte Auffassung zu den Kandidaten zu bilden. Zugleich
stehe auch den Kandidaten kein Verfahren zur Verfügung, in dem
sie etwaige Bedenken gegen ihre Kandidatur in einer
"sachorientierten Befragung" ausräumen könnten. Zur
Intransparenz trage auch bei, dass die beiden großen
Bundestagsfraktionen (Union und SPD) die Benennung der Richter
vielfach als ihre gemeinsame Domäne betrachteten. Eine
Abstimmung mit den kleineren Parteien über den besten
Kandidaten finde nicht statt.
Berlin: (hib/BOB) Künftige Bundesverfassungsrichter sollen
nach Ansicht der Grünen vom Bundestag gewählt werden
können. Die Fraktion hat dazu einen Gesetzentwurf (
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Claudia Heine, Sandra
Ketterer, Michael Klein, Hans-Jürgen Leersch, Steffi
Menzenbach, Johanna Metz, Annette Sach, Alexander Weinlein
Haben Sie inhaltliche Fragen?
Inhaltliche Fragen richten Sie bitte an die Initiatoren (Fraktionen, Bundesregierung) der jeweiligen parlamentarischen Vorlage. Die Telefonnummer finden Sie auf den entsprechenden Web-Seiten.
Weitere Informationen
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_191/02