Wahlausschuss
Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur
Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Wahl der
vom Bundestag zu wählenden Richter übernimmt der
Wahlausschuss, der zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzt wird.
Seine 12 Mitglieder sind Abgeordnete der im Bundestag vertretenen
Fraktionen und werden nach den Regeln der Verhältniswahl in
den Wahlausschuss gewählt. Die CDU/CSU-Fraktion stellt in der
16. Wahlperiode fünf Abgeordnete, die SPD-Fraktion vier, die
Fraktionen der Opposition FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN jeweils einen Abgeordneten.
Zweidrittel der Stimmen und Verschwiegenheit
Die Wahl der Verfassungsrichter des 1. und des 2. Senats durch den Bundestag ist in § 6 Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Scheidet einer der vom Bundestag berufenen Richter oder eine Richterin aus Altersgründen oder nach Ablauf der 12jährigen Amtszeit aus, wählt der Wahlausschuss des Bundestages einen Nachfolger oder Nachfolgerin. Das nach dem Lebensalter älteste Mitglied des Wahlausschusses lädt dazu zu einer Sitzung ein. Zum Richter ist gewählt, wer mindestens die Zweidrittel-Mehrheit des Wahlausschusses, also acht Stimmen, auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuss bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die Erörterungen hierzu im Wahlausschuss und über die Abstimmung verpflichtet.