Amt und Aufgaben
Der Wehrbeauftragte wird von den Bundestagsabgeordneten in geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Er ist weder Mitglied des Bundestages noch ein Beamter - er nimmt eine besondere Stellung ein:
Der Wehrbeauftragte ist "zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle" über die Streitkräfte tätig. So steht es im Grundgesetz.
Seine genauen Aufgaben und Befugnisse legt das
Wehrbeauftragtengesetz fest. Hier sind vor allem zwei Anlässe
genannt, aus denen der Wehrbeauftragte tätig wird: auf Weisung
des Bundestages oder Verteidigungsausschusses und aufgrund von
Hinweisen, die auf eine Verletzung von Grundrechten der Soldaten
oder von Grundsätzen der Inneren Führung schließen
lassen.
Parlamentarische Wehrkontrolle
Der Wehrbeauftragte ist dem Bundestag zugeordnet, um ihn bei der parlamentarischen Kontrolle der Bundeswehr zu unterstützen. Er untersteht somit seinen Weisungen und hat ihm gegenüber klar definierte Pflichten.
So muss der Wehrbeauftragte auf Weisung des Parlaments oder des Verteidigungsausschusses kritische Vorgänge in der Bundeswehr prüfen und über seine Ergebnisse Bericht erstatten.
Darüber hinaus muss er jährlich einen schriftlichen
Gesamtbericht über seine Tätigkeit abgeben. Zu seinen
Pflichten gehört es auch, auf Verlangen des Parlaments oder
des Verteidigungsausschusses im Bundestag anwesend zu
sein.
Hüter von Grundrechten und Grundsätzen
Seit dem Amtsantritt des ersten Wehrbeauftragten im Jahr 1959 kam bisher keine Weisung vom Bundestag und erst 25 vom Verteidigungsausschuss. Der Wehrbeauftragte arbeitet also hauptsächlich aus eigener Entscheidung.
Er überprüft Vorgänge innerhalb der Bundeswehr, die den Verdacht wecken, dass sie beispielsweise die Menschenwürde, die Meinungsfreiheit oder den Rechtsschutz von Soldaten unrechtmäßig einschränken.
Besondere Vorkommnisse, die Anlass zur Überprüfung
geben, können dem Wehrbeauftragten bei Truppenbesuchen, durch
Pressemeldungen, durch Mitteilungen von Mitgliedern des Bundestages
oder durch Eingaben von Soldaten bekannt werden.
Petitionsinstanz für Soldaten
Neben der Kontrollfunktion übernimmt der Wehrbeauftragte noch eine weitere wichtige Aufgabe. Er ist der Ombudsmann der Streitkräfte und damit Ansprechpartner für alle Soldatinnen und Soldaten, vom Grenadier bis zum General. Ohne Einhaltung des Dienstweges kann sich jeder einzelne Soldat direkt an den Wehrbeauftragten wenden. Er kann ihm alles vortragen, was er als falsch oder ungerecht empfindet. Die Eingaben können somit die gesamte Bandbreite des militärischen Alltags umfassen. Dies können dienstliche, soziale und auch persönliche Probleme sein.
Die Eingabe muss nicht von dem Soldaten persönlich kommen.
Auch Kameraden, Vertrauenspersonen oder Familienangehörige
können sich zu Gunsten eines Soldaten an den Wehrbeauftragten
wenden. Der Betroffene wird dann aber vor dem Tätigwerden des
Wehrbeauftragten um sein Einverständnis gebeten.
Befugnisse
Um seine verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, ist der Wehrbeauftragte befugt, Informationen einzuholen und Anregungen zu geben. Er hat das Recht, das Bundesministerium für Verteidigung und alle dazugehörigen Dienststellen und Personen zu kontrollieren.
Außerdem hat der Wehrbeauftragte Anspruch auf Amtshilfe.
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder
und der Gemeinden sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten bei der
Durchführung der erforderlichen Untersuchungen zu
unterstützen.
Informationsrechte
Bei seiner Arbeit kann der Wehrbeauftragte auf verschiedene Informationsrechte und -quellen zurückgreifen.
Er hat ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber dem Verteidigungsminister und dessen unterstellten Dienststellen.
Er kann sowohl den Einsender einer Beschwerde als auch Zeugen persönlich anhören.
Der Wehrbeauftragte darf zu jeder Zeit ohne vorherige Anmeldung Truppen, Stäbe, Einrichtungen und Verwaltungsstellen der Bundeswehr besuchen.
Er hat die Möglichkeit, Berichte über die
Disziplinargewalt in den Streitkräften anzufordern und kann
straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren beiwohnen.
Informationsrechte und -quellen
- Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht
- Persönliche Anhörung von Zeugen
- Truppenbesuchsrecht
- Anforderung von Berichten
- Anwesenheit bei Gerichtsverfahren
Anregungsbefugnisse
Hat der Wehrbeauftragte einen Mangel oder fehlerhaftes Verhalten festgestellt, kann er die zuständigen Stellen bitten, Regelungen zu treffen um zukünftige Wiederholungen zu vermeiden.
Um ein Straf- oder Disziplinarverfahren anzuregen, kann er einen Vorgang der zuständigen Stelle zuleiten.
Die Anregungen des Wehrbeauftragten sind keine Weisungen oder Befehle. Sein Einfluss ist aber nicht zu unterschätzen. Die Praxis zeigt, dass bereits die Existenz einer unabhängigen Petitionsinstanz, die jeder Soldat anrufen kann, eine positive Wirkung auf das Führungsverhalten hat.