Gesetze in Kraft getreten
Am 1. August 2006 sind eine Reihe neuer Gesetze in Kraft getreten, die das Parlament teilweise kurz vor der Sommerpause beschlossen hat. Das Mineralölsteuergesetz wurde zum Beispiel grundlegend überarbeitet und heißt nun Energiesteuergesetz. Auch bei den gesetzlichen Regelungen bezüglich des Arbeitslosengelds-II werden ab Beginn des Monats Änderungen wirksam. Eine vollständige Liste aller im Parlament eingebrachten Gesetze ist online in der Datenbank GESTA abrufbar.
Die Abgeordneten und Fraktionen des Bundestages können - genau wie der Bundesrat und die Bundesregierung - neue oder überarbeitete Gesetze als Entwürfe in den Bundestag einbringen. Hier findet dann nach einem genau festgelegten Ablauf die Debatte, Beratung und Abstimmung über den Gesetzentwurf statt. Der Bundespräsident prüft und unterzeichnet die Gesetze, bevor sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt ein Gesetz in Kraft.
Energiesteuer
Das Mineralölsteuergesetz wird durch ein neues Energiesteuergesetz abgelöst. Im Katalog der Steuergegenstände werden nun auch Energieträger wie Steinkohle, Braunkohle und Koks erfasst. Die steuerliche Begünstigung von Biodiesel und Pflanzenöl wird stufenweise verringert.
Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaft
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden der ehelichen Gemeinschaft bei der Berechnung des Anspruchs von Arbeitslosengeld-II gleichgestellt. Beim Vorliegen bestimmter Kriterien, wie gemeinsame Kinder oder ein gemeinsames Konto, wird von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.
Arbeitslosengeld-II-Freibeträge
Langzeitarbeitslose dürfen für die Altersvorsorge mehr Geld zurücklegen, ohne dass Leistungen gekürzt werden. Der Freibetrag erhöht sich von 200 auf 250 Euro pro Lebensjahr. Der Höchstbetrag für sonstiges Vermögen sinkt dagegen von 200 auf 150 Euro. Einzahlungen in eine Riester-Rente bleiben weiterhin von einer Anrechnung unberührt.
Arbeitslosengeld-II-Sanktionen
Für junge Menschen unter 25 können Sanktionen flexibler gestaltet werden. Wird dem Arbeitslosen beispielsweise das Geld für drei Monate gekürzt, weil er eine Arbeit oder eine Maßnahme abgelehnt hat, kann nach sechs Wochen der normale Betrag ausgezahlt werden, wenn er das Angebot doch noch annimmt.
Existenzgründung
Zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann es einen Gründungszuschuss geben. Gefördert werden maximal 15 Monate. Die ersten neun Monate erhält der Arbeitslose sein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro monatlich. Die Pauschale von 300 Euro wird weitere sechs Monate gezahlt, wenn die Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag für Arbeitslose kann für sechs Monate bewilligt werden. Allerdings kann er nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Der Anspruch entfällt, wenn aufgrund des eventuellen Verlustes von höheren Ansprüchen zuvor darauf verzichtet wurde. Mögliche Unterhaltszahlungen müssen in Anspruch genommen werden, da eine Ausgleichszahlung nicht erfolgt.