Mehr Wettbewerb bei Krankenkassen
Am Freitag stimmten die Abgeordneten über den Entwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ab. Es ermöglicht einen fairen Wettbewerb der Krankenkassen und gilt als wichtiger Schritt zur Einführung des geplanten Gesundheitsfonds.
Kassen sollen auch Pleite gehen
können
Der Regierungsentwurf ( 16/9559) sieht vor, dass zum 1. Januar 2010 Krankenkassen Insolvenz anmelden können, wenn keine Kapitaldeckung vorhanden ist. Auch Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) und regionale Versicherungen sollen dann Pleite gehen können. Alle Krankenkassen sollen verpflichtet werden, für ihre Versorgungszusagen ausreichendes Deckungskapital zu bilden. Dafür ist ein Zeitraum von maximal vierzig Jahren vorgesehen.
Bundesländer werden entlastet
Insolvenzfähig waren bislang nur Kassen unter Aufsicht des Bundes wie DAK, Barmer und Techniker Krankenkasse. Nach dem Regierungsentwurf sollen bei einer Pleite einer der 16 Ortskrankenkassen oder anderer Kassen unter Landesaufsicht nicht mehr die Bundesländer haften. Stattdessen sollen die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart einspringen. Sollten diese überfordert sein, müssten notfalls andere Krankenkassen aushelfen. In Deutschland gibt es neben den Ortskrankenkassen Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen.
Schutzmaßnahmen gegen die
Pleite
Schließung oder Insolvenz einer Kasse sind jedoch nur die ultima ratio. Der Gesetzentwurf umfasst deshalb vorbeugende Maßnahmen, damit es möglichst nicht dazu kommt. So sollen die Ortskrankenkassen untereinander Verträge über Finanzhilfen abschließen können. Im Notfall soll es auch finanzielle Hilfen aller im Spitzenverband Bund organisierten Kassen geben. So könnten beispielsweise Fusionen klammer Kassen mit finanzstärkeren gefördert werden.
Keine Haftung der Länder bei
Altersversorgung
Um künftige Versorgungsanwartschaften abzusichern, sollen die Krankenkassen Beiträge an den Pensionssicherungsverein zahlen. Bereits zum 1. Januar 2009 soll die bisherige Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen von insolvenzunfähigen landesunmittelbaren Krankenkassen entfallen. Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf Ergänzungen der Risikostrukturausgleichsverordnung. Sie sind für die Zuweisung der standardisierten Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit dem Gesundheitsfonds notwendig.
Maximalbelastung festgelegt
Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zudem Regelungen zum Aufbau einer Liquiditätsreserve und zur Umsetzung der Konvergenzklausel vor. Damit soll sicherstellt werden, dass kein Bundesland durch den Fonds und den neuen Finanzausgleich zwischen den Kassen pro Jahr mit mehr als 100 Millionen Euro zusätzlich belastet wird.
Bundestagsdrucksachen zum Thema
- 16/9559 - Gesetzentwurf der Bundesregierung: Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
- 16/10070 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
- 16/10474 - Unterrichtung des Deutschen Bundestages über den beabsichtigten Erlass nachfolgender Verordnung gemäß § 241 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch: GKV-Beitragssatzverordnung