Neue Regeln für die Erbschaftsbesteuerung
Kleine und mittlere Unternehmen können künftig nahezu steuerfrei an die nachfolgenden Generationen übergeben werden. Auch für Familienangehörige steigen die Freibeträge - bei höherer Steuerlast entfernter Verwandter. So sieht es die Reform der Erbschaftsbesteuerung vor, die der Bundestag am Donnerstag, dem 27. November 2008, beschlossen hat.
Höhere Freibeträge
Durch deutlich höhere persönliche Freibeträge werden künftig nicht mehr Steuerpflichtige als bisher Erbschaftsteuer zahlen müssen - wenn es in der Familie bleibt. Im Reformgesetz ( 16/7918, 16/8547, 16/11075, 16/11107) beschloss das Parlament, den Freibetrag für Ehepartner und in eingetragenen Lebenspartnerschaften von 300.000 auf 500.000 Euro anzuheben. Kinder können 400.000 statt bisher 205.000 Euro, Enkel 200.000 statt bisher 51.000 Euro steuerfrei erben.
Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen
Kinder können 400.000 statt 205.000
Euro erben. Für Enkelkinder wird der Freibetrag von 51.000 auf
200.000 Euro aufgestockt. Der Begünstigung naher Verwandter
steht eine höhere Besteuerung entfernter Verwandter und nicht
verwandter Personen, zum Beispiel bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften, gegenüber.
Selbstgenutztes Wohneigentum kann
steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vermacht werde können,
wobei die Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder 200
Quadratmeter nicht übersteigen darf.
Auflagen für Unternehmen
Vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen müssen Beschäftigte beim Unternehmensübergang im Erbfall um ihre Arbeit bangen. Deshalb hat der Bundestag die Übergabe an die nächste Generation weitgehend steuerfrei gestaltet. Bei Betrieben, die zehn Jahre fortgeführt werden, entfällt die Erbschaftsteuer ganz, wenn die Lohnsumme im Durchschnitt beibehalten wird und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als zehn Prozent des betrieblichen Vermögens ausmacht.
Wird der Betrieb sieben Jahre gehalten und beträgt die Lohnsumme insgesamt rund 93 Prozent, bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens verschont, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent ausmacht. 15 Prozent des Betriebsvermögens müssen nach Abzug eines Freibetrags von höchstens 150.000 Euro besteuert werden.
Vorgaben des Verfassungsgerichts
Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 wurde die Änderung der Erbschaftsteuerreform notwendig. Die Verfassungsrichter sahen im geltenden Erbschaftsteuergesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1), da nach bisherigem Recht einheitliche Steuersätze auf unterschiedlich bewertetes Vermögen angewendet würden. Diese unterschiedlich, verfassungswidrige Bewertung sollte der Gesetzgeber mit der Reform beseitigen.