Entscheidung an den Urnen
Jetzt ist es amtlich: Der nächste Deutsche Bundestag wird am Sonntag, dem 27. September 2009, gewählt. Am 4. Januar 2009 hat Bundespräsident Horst Köhler auf Empfehlung der Bundesregierung die Anordnung über die Bundestagswahl 2009 unterzeichnet. Rund 62 Millionen Wahlberechtigte werden am 27. September die Zusammensetzung des 17. Deutschen Bundestages bestimmen.
Alle vier Jahre wird in der Regel der
Deutsche Bundestag gewählt. Die letzte Bundestagswahl fand
allerdings rund ein Jahr früher statt, am 18. September 2005.
Grund dafür war eine vorzeitige Auflösung des
Parlaments.
Zwei Kreuze auf einem Stimmzettel sind schnell gemacht, doch sie
haben eine große Bedeutung: Mit ihnen treffen die
Wahlberechtigten die zentrale Entscheidung in der Demokratie: Wer
soll regieren? Dieses Recht auf Teilnahme an einer Wahl ist
verfassungsrechtlich verbürgt: "Alle Macht geht vom Volke"
aus, so steht es im Grundgesetz. Laut Artikel 38 müssen die
Wahlen "allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim" sein.
Jede Region ist vertreten
Dabei werden die Wähler zwei Entscheidungen zu fällen haben: Mit ihrer "Erststimme“ bestimmen sie ihren Wahlkreiskandidaten. Der, der am meisten Stimmen bekommt, ist gewählt - ganz unabhängig davon, wie das Gesamtergebnis seiner Partei ausfällt. Dieses Direktmandat stellt sicher, dass jede Region Deutschlands im Bundestag vertreten ist.
Mit der "Zweitstimme" entscheiden die Wähler über das
Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag. Damit ist die
Zweitstimme die entscheidende Stimme, denn sie legt fest, welche
Fraktion oder Parteienkoalition die Mehrheit hat, um den
Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu wählen.
Bekommt eine Partei bundesweit weniger als fünf Prozent aller
abgegebenen Stimmen, scheitert sie an der sogenannten Sperrklausel
(auch: Fünf-Prozent-Hürde) und ist nicht im Bundestag
vertreten - es sei denn, die Partei erringt mindestens drei
Direktmandate. Dann wird die Partei bei der Verteilung der Sitze
auf die Landeslisten berücksichtigt.
Parteien stellen Landeslisten auf
Gewählt wird in Deutschland nach dem Verhältniswahlrecht, in das Elemente des Mehrheitswahlrechts integriert sind. Über die Mehrheit im Bundestag entscheidet zunächst das Verhältnis der von den Parteien gewonnenen Zweitstimmen. Die Hälfte der insgesamt 598 Abgeordneten sind Politiker, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen bekommen haben. Die andere Hälfte der Abgeordneten zieht über die Landeslisten ein.
Diese Landeslisten werden von den Parteien aufgestellt. Sie nennen
darauf die Kandidaten, die sie für besonders geeignet halten -
oder die vermutlich hoch in der Wählergunst stehen. Die ersten
Listenplätze gelten in der Regel als "sichere
Plätze“. Ein Restrisiko bleibt jedoch: Wenn schon so
viele Mandate über die Wahlkreise direkt gewonnen wurden wie
ein Landesverband einer Partei überhaupt Listenplätze
hat, kann es passieren, dass selbst der Spitzenkandidat der
Landesliste nicht ins Parlament einziehen kann - es sei denn, er
hat ein Direktmandat gewonnen.
Überhangmandate zum Teil verfassungswidrig
Die Anzahl der Direktmandate ist sehr bedeutsam, denn sie kann die eigentlich nach dem Zweitstimmenanteil festgelegte Sitzverteilung im Plenum stark verändern. Gewinnt eine Partei nämlich mehr Direktmandate als ihr gemäß der Verteilung der Zweitstimmen zustehen, so bleiben ihr diese so genannten Überhangmandate trotzdem erhalten.
Derzeit hat der Bundestag 613 statt 598 Abgeordnete. Grund
dafür waren 15 Überhangmandate. Im Juli 2008 entschied
aber das Bundesverfassungsgericht, dass diese Vergabe der
Übergangmandate wegen des so genannten negativen Stimmgewichts
teilweise verfassungswidrig ist. Bis 2011 muss der Gesetzgeber
deshalb eine neue Regelung finden.
30 Tage bis zur konstituierenden Sitzung
Bei der nächsten Bundestagswahl am 27. September 2009 gilt allerdings noch die ursprüngliche Praxis. Es bleibt also spannend, wie groß das Parlament im kommenden Jahr bei seiner konstituierenden Sitzung sein wird. Fest steht aber, wann es das erste Mal zusammentreten wird, um den Bundestagspräsidenten zu wählen und die Geschäftsordnung zu beschließen: Spätestens 30 Tage nach der Bundestagswahl, so steht es in Artikel 39 des Grundgesetzes.