Mit Strafvorschriften gegen Versender von Spam-Mails vorgehen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die zivilrechtlichen Folgen für die Versender von Spam-Mails, die ein besonders hohes Gefährdungspotenzial enthalten, durch Strafvorschriften ergänzen. Darauf verweist sie in ihrer Gegenäußerung ( 16/3135) zur Stellungnahme des Bundesrates zum "Gesetz über die Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste" ( 16/3078), das der Bundestag in dieser Woche verabschieden will. Das Versenden so genannter Phishing-Mails, um Bankzugangsdaten von Internetnutzern herauszufinden, das massenhafte Versenden von E-Mails mit dem Ziel, Computersysteme zum Absturz zu bringen, und das Versenden von Spam-Mails mit Viren oder Würmern seien bereits strafbar. Der Verbraucherzentrale Bundesverband, die Wettbewerbszentrale und der Verband der deutschen Internetwirtschaft hätten sich zum "Bündnis gegen Spam" zusammengeschlossen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gebe dem Bündnis die Instrumente an die Hand, um gerichtlich gegen Versender von Spam-Mails vorgehen zu können, so die Regierung. Durch einstweilige Verfügungen könne schneller eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden als dies durch ein Bußgeldverfahren möglich wäre, heißt es weiter. Die Regierung hält es im Übrigen für verfassungsrechtlich bedenklich und einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, wenn dem Versender einer E-Mail bereits dann ein Bußgeld auferlegt würde, wenn er seine "fehlende Täuschungsabsicht" nicht beweisen kann.
Der Regierungsentwurf des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes zielt darauf ab, das Recht der Tele- und Mediendienste zu bündeln. Darüber hinaus enthält der Entwurf Datenschutzvorschriften für diese Dienste.
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