Besteuerungslücke bei Unternehmen von 100 Milliarden Euro
Berlin: (hib/VOM) Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung besteht eine Besteuerungslücke von 100 Milliarden Euro zwischen den in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nachgewiesenen Gewinnen und den steuerlich erfassten positiven Gewinnen. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/8013) auf eine Kleinen Anfrage der Linksfraktion ( 16/7831) zu den Möglichkeiten, aggressive Steuermodelle und Steuerplanungsmodelle einzudämmen. Die Steuermindereinnahmen aufgrund solcher Modelle könnten nicht geschätzt werden, so die Regierung, da kein "belastbares Zahlenmaterial" vorliege. Aktuell habe die Bundesregierung Kenntnis von Steuerplanungstechniken, die im Zusammenhang mit Funktionsverlagerungen von Unternehmen, der Vermeidung der Betriebsstättenbesteuerung, internationaler Steuerarbitrage und dem Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen stehen. Die Folge sei, dass es zu einer Nichtbesteuerung ("weiße Einkünfte"), zu zu niedriger Besteuerung, zu einem Steueraufschub oder zu Steueranrechnungen oder Steuererstattungen kommen könne.
Wie es in der Antwort weiter heißt, habe die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine Unterarbeitsgruppe "Aggressive Tax Planning" eingerichtet, um aggressive Steuerplanungsmodelle zu bekämpfen. Aufgabe dieser Gruppe sei es, Steuerplanungsmodelle weltweit zu sammeln, sie zu analysieren und Strategien zu ihrer Aufdeckung und Bekämpfung zu entwickeln. Eine Datenbank sei eingerichtet, befinde sich jedoch noch im Aufbau. Darin seien bereits mehr als hundert Modelle gemeldet. Zur Auswertung dieser Modelle seien drei Gruppen gebildet worden, die mit einer ersten Analyse in den Kategorien "hybride Gesellschaften", "hybride Finanzierungen" und "natürliche Personen mit hohem Vermögen" begonnen hätten.
Eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen kommt aus Sicht der Bundesregierung in Betracht, weil der Steuervorteil regelmäßig nicht allein aus der Inanspruchnahme des deutschen Steuerrechts resultiert, sondern der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Steuervorteils eines anderen Staates. Dieser Steuervorteil, der zusammen mit deutscher steuerlicher Behandlung erst den Vorteil der grenzüberschreitenden Gestaltung ausmache, sei in der Regel der deutschen Finanzverwaltung weder bekannt noch gebe es Anlass, in jedem Fall nachzufragen. Die Steuerpflichtigen müssten daher mitwirken. Eine Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen sei entbehrlich, da diese durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes bereits wirksam eingeschränkt worden seien. Eine Anzeigepflicht wäre aber mit Informationspflichten für die Vermarkter von Steuergestaltungen und für die Steuerpflichtigen verbunden und stünde damit den Zielen des Bürokratieabbaus entgegen, heißt es weiter.
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(ab 01.04.2008 )
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