hib-Meldung
132/2008
Datum: 08.05.2008
heute im Bundestag - 08.05.2008
Regierung: Beglaubigung von Anmeldungen zum Vereinsregister "zweckmäßig"
16/9011) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/8795). Die Beglaubigung vereinfache die
registergerichtliche Prüfung, weil das Registergericht vor
allem die Identität des Anmeldenden nicht mehr
überprüfen müsse. Dass Vereine eine Schankgestattung
einholen müssen, wenn sie selbst bewirten wollen, sei im
Gaststättenrecht geregelt, heißt es weiter. Dieses liege
in der Kompetenz der Länder. Das Bundesgaststättengesetz
gelte, wenn die Länder von ihrer Regelungskompetenz keinen
Gebrauch machen. Nach dem Bundesgaststättengesetz müssen
Vereine und Gesellschaften einmalig eine Gaststättenerlaubnis
beantragen, wenn sie eine Schankwirtschaft betreiben, alkoholische
Getränke ausschenken und wenn diese Wirtschaft in einem
regelmäßig benutzten Raum eingerichtet ist. Nur wenn
vorübergehend eine Schankwirtschaft eingerichtet wird, etwa
bei Vereinsfesten, benötige der Verein für jede einzelne
Veranstaltung eine Gestattung, die er aber unter "erleichterten
Voraussetzungen" erhalten könne. Im Übrigen seien die
Länder bei der Ausgestaltung ihres Gaststättenrechtes
frei und könnten von den bisherigen Regelungen im
Bundesgaststättengesetz abweichen, schreibt die Regierung.
Bürgerschaftlich engagierte Personen hätten nur dann
lohnsteuerliche Pflichten wie etwa die Führung eines
Lohnkontos, wenn sie als Arbeitgeber tätig werden. Bei
gemeinnützigen Vereinen, deren steuerpflichtiger Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro nicht überstiegen
hat, könnten Vorsteuerbeträge pauschal mit einem
Durchschnittssatz von sieben Prozent der steuerpflichtigen
Umsätze festgesetzt werden. Die Gemeinnützigkeit von
Vereinen, bei denen wegen ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Steuern nicht jährlich festgesetzt würden, werde
grundsätzlich in dreijährigem Abstand geprüft, so
die Regierung.
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hält es nach eigenen
Angaben für zweckmäßig, dass Anmeldungen zum
Vereinsregister öffentlich beglaubigt werden müssen. Die
öffentliche Beglaubigung sei auch für die Anmeldung zu
anderen Registern vorgesehen, die von den Gerichten geführt
werden, heißt es in ihrer Antwort (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_132/14