Gesetzliche Ermächtigungen zur Energieeinsparung in Gebäuden schaffen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern und hat dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes ( 16/10290) vorgelegt. Vorgesehen sind gesetzliche Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen. Durch Verordnung sollen beispielsweise Vorgaben für Nachrüstpflichten gemacht werden können, die die Gebäudeeigentümer unabhängig von geplanten eigenen Bau- oder Sanierungsvorhaben erfüllen sollen. Auch soll die Bundesregierung per Verordnung für vorhandene Gebäude vorschreiben können, dass elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel außer Betrieb genommen werden müssen. Eine Stilllegung soll aber nur angeordnet werden können, wenn nachträgliche technische Änderungen an solchen Anlagen nicht in Frage kommen.
Zudem soll von privaten Fachbetrieben künftig verlangt werden können, dass durch ihre Arbeiten die gesetzlichen Anforderungen an die Energieeinsparung erfüllt werden. Bei Arbeiten, die der Eigentümer selbst vornehmen kann, etwa die Dämmung von Rohrleitungen, soll es möglich sein, von ihm eine Erklärung darüber verlangen zu können. Ändern will die Regierung darüber hinaus das Schornsteinfegergesetz, sodass auch die Bezirksschornsteinfeger in die Überwachung von Energiesparvorgaben einbezogen werden können. Schließlich ist auch geplant, die Bußgeldvorschriften zu harmonisieren.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. Unter anderem zweifelt die Länderkammer an, dass ein Gebäudeeigentümer oder Bauherr fachlich kompetent genug ist, um eine Erklärung abgeben zu können, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Eine solche Erklärung sei überflüssig, weil der Eigentümer bei einer behördlichen Anordnung oder bei einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Energiesparvorgaben ohnehin angehört werden müsse.
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