Wahlen müssen laut Artikel 38 des Grundgesetzes "allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim" sein. Allgemein bedeutet, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen. Unmittelbar sind die Wahlen deswegen, weil die Abgeordneten direkt, ohne zwischengeschaltete Wahlmänner, bestimmt werden.
Freie Wahlen heißt, dass kein Druck auf die Wähler ausgeübt werden darf. Gleich bedeutet, dass jede abgegebene Stimme das gleiche Gewicht hat. Geheim besagt schließlich, dass jeder so wählen können muss, dass die Wahlentscheidung anonym bleibt.
Der Bundestag wird in der Regel alle vier Jahre gewählt. Das nächste Mal werden die rund 62 Millionen Wahlberechtigten in Deutschland am 27. September 2009 an die Wahlurnen treten und die Zusammensetzung des 17. Bundestags bestimmen.
Mit ihrer Erststimme bestimmen die Wähler ihren Wahlkreisbewerber. Mit der Zweitstimme entscheiden sie über das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag. Bekommt eine Partei bundesweit weniger als fünf Prozent aller abgegebenen Stimmen, scheitert sie an der Sperrklausel (auch: Fünf-Prozent-Hürde) und ist nicht im Bundestag vertreten – es sei denn, die Partei erringt mindestens drei Direktmandate. Dann wird die Partei bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten berücksichtigt.
Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht, in das Elemente des Mehrheitswahlrechts integriert sind. Über die Mehrheit im Bundestag entscheidet zunächst das Verhältnis der von den Parteien gewonnenen Zweitstimmen. Die Hälfte der insgesamt 598 Abgeordneten sind Politiker, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen bekommen haben. Die andere Hälfte zieht über die Landeslisten ein.
Die Zahl der Direktmandate kann die eigentlich nach dem Zweitstimmenanteil festgelegte Sitzverteilung im Plenum stark verändern. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr gemäß der Verteilung der Zweitstimmen zustehen, so bleiben ihr diese so genannten Überhangmandate trotzdem erhalten.