Rechtsausschuss
Sachverständige streiten über die Folgen unerlaubter Telefonwerbung
Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ( 16/10734) am 28. Januar diskutierten die Experten insbesondere die sogenannte "Bestätigungslösung" kontrovers. Diese hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf vorgeschlagen: Eine bei einem wettbewerbswidrigen Telefonanruf abgegebene Willenserklärung soll erst dann wirksam werden, wenn der Verbraucher diese Erklärung innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Praktische Konsequenz: Anders als jetzt müsste ein Verbraucher, der einen Vertrag nicht möchte, gar nichts unternehmen. Nach derzeitiger Rechtslage kommt ein Vertrag hingegen schon beim Telefonat zustande, der Verbraucher kann aber widerrufen. Die Bundesregierung hat sich gegen die "Bestätigungslösung" ausgesprochen. Auch die Sachverständigen waren sich nicht einig. Professor Karl-Heinz Feser von der Universität Konstanz sprach sich für den Vorschlag des Bundesrates aus. Die "nachträgliche Bestätigung in Textform" nehme der unerlaubten Telefonwerbung ihre wirtschaftliche Attraktivität.
Auch der Verbraucherschutzvertreter Helke Heidemann-Peuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen unterstützte eine zwingende schriftliche Bestätigung. Den Verbrauchern sei vor allem daran gelegen, dass solche Anrufe "von vornherein unterbunden werden", sagte Heidemann-Peuser. Das sei nur möglich, wenn sich unerlaubte Telefonwerbung "für die Anbieter nicht mehr lohnt". Laut Joachim Lüblinghoff, Richter am Oberlandesgericht Hamm, trage die Bestätigungslösung dazu bei, dass "die Zielsetzung des Gesetzes in der Praxis wirksam umgesetzt werden kann".
Gegen den Vorschlag sprach sich Bernd Nauen vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft aus. Innerhalb der Bestätigungsfrist von zwei Wochen würden "Folgeanrufe geradezu provoziert und der Belästigungsdruck damit wahrscheinlich sogar erhöht". Professor Ansgar Ohly, Universität Bayreuth, und Peter Rheinländer, Justiziar des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels, sahen rechtssystematische Probleme. Selbst wenn ein Vertrag durch Betrug oder Nötigung zustande komme, sei der Vertrag nicht unwirksam, sondern müsse angefochten werden. In solchen Fällen sei die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers aber viel stärker eingeschränkt als durch unerlaubte Telefonwerbung, betonten sie.