Inneres. Mit der Zustimmung aller Fraktionen hat der Bundestag am 24. Februar das fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler verabschiedet ( 15/4486). Das Parlament folgte damit einer Empfehlung des Innenausschusses, der Änderungen vorgeschlagen hatte ( 15/4950).
Bedarf, die länderübergreifend durch eine Aufnahmequote festgelegte Wohnortzuweisung zu ändern, hatte sich vor allem für Familien ergeben, die aufgrund der Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben sollen. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom März 2004 den Gesetzgeber aufgefordert, zur Vermeidung unbilliger Härten bei der vorläufigen Wohnortzuweisung von Spätaussiedlern gesetzliche Regelungen für eine nachträgliche Änderung zu schaffen.
Nach der neuen Regelung kann Spätaussiedlern auf Antrag in Härtefällen ein Wohnort in einem anderen Bundesland oder an einem anderen Ort des gleichen Bundeslandes zugewiesen werden. Als Härtefall gilt danach, wenn Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise Eltern und ihre minderjährigen, ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung bisher an verschieden Wohnorten lebten. Ebenfalls als Härtefall gilt, wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsamtes einer Erwerbstätigkeit der Spätaussiedler entgegensteht oder wenn die Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus anderen Gründen zu vergleichbar unzumutbaren Einschränkungen führt. Insgesamt ist der Gesetzestext redaktionell an das seit seit 2005 geltende vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angepasst worden.