Ohne Änderungen hat das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrats zur Ergänzung des Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich aufzuhalten, in zweiter Lesung verabschiedet. Damit kann die Richtlinie, mit der der Europäische Binnenmarkt zwölf Jahre nach seiner Proklamation im Bereich der Freizügigkeit nahezu vollendet wird, zum 1. Juli 2005 in Kraft treten.
Die Richtlinie sieht vor, dass damit jeder Unionsbürger ein verbrieftes Aufenthaltsrecht auch über die bisher schon uneingeschränkt geltenden drei Monate hinaus in einem anderen Mitgliedstaat hat. Das Recht, das bisher schon von Arbeitnehmern oder Selbständigen mit geregeltem Einkommen in Anspruch genommen werden konnte, gilt nun auch für alle Familienangehörigen, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.
Neu ist auch, dass in diese Regelung nun auch Auszubildende und Studenten mit ihren Familienangehörigen aufgenommen wurden. Sobald sich Familienmitglieder mindestens fünf Jahre im Aufnahmeland aufgehalten haben, wird aus dem für sie bis dahin geltendem vorläufigen Aufenthaltsrecht ein unbefristetes Bleiberecht, das auch im Fall einer Scheidung nicht erlischt. Hier wollten die Abgeordneten nur vier Jahre erreichen. Doch auch, wenn dem Parlament die Regelung noch nicht umfassend genug erschien, mochten die Parlamentarier diese Fortschritte angesichts des Endes der Wahlperiode nicht verzögern. Im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag wurden einige Verbesserungen erreicht.
Als Familienangehörige gelten nun auch Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. Dies bedeutet, dass in einigen Mitgliedstaaten auch gleichgeschlechtliche Paare von der Richtlinie erfasst sein werden. Die Mitgliedstaaten müssen auch entfernteren Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt erleichtern, wenn Krankheitsgründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen.
Nicht gegenüber dem Rat durchsetzen konnte das Parlament seine in der ersten Lesung beschlossenen Änderungsanträge wie die Forderung, nach der gleichgeschlechtliche Partner gemäß der Gesetzgebung des Herkunftslandes und nicht des Einreisestaates anerkannt werden sollten.