Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2009 > Anlagevorschriften für Sozialversicherung nicht grundsätzlich ändern
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, konnte bislang nicht festgestellt werden, dass bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger bei der Hypo Real Estate (HRE) beziehungsweise bei der in Insolvenz gegangenen Lehman Brothers Bankhaus AG ”unzulässige Vermögensanlagen getätigt“ haben. Weiter heißt es in der Vorlage, aus Sicht der Bundesregierung hätten sich ”gerade auch in der Finanzkrise“ die Vorgaben für die Anlage der Sozialversicherungsträger in Paragraf 80 des Sozialgesetzbuches IV bewährt. Danach habe die Anlage so zu erfolgen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
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