21. Februar 2011
© DBT/ Melde
Selbstregulierungsmechanismen können lediglich einen
Beitrag zum Schutz dieser Rechte leisten. Diese Einschätzung
vertrat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, Peter Schaar, in einem öffentlichen
Gespräch mit der Projektgruppe Datenschutz. Schaar sagte, er
sei erfreut, dass in der Bundesregierung über sogenannte rote
Linien, die nicht überschritten werden dürften,
diskutiert werde. Für ihn sei jedoch klar: "Diese roten Linien
gehören ins Gesetz."
Einwilligung oder Widerspruch
Der Bundesdatenschutzbeauftragte machte zugleich vor den
Kommissionsmitgliedern deutlich, dass die im Rahmen des
"Siegeszuges sozialer Netzwerke" immer wieder aufkommende Ansicht
"Datenschutz war gestern" die falsche Sichtweise sei.
"Persönlichkeitsrechte im Internet zu wahren ist notwendig",
machte Schaar deutlich. Dabei gehe es nicht darum, Technik zu
verbieten, "sondern zu gestalten". Eine wichtige Frage, so Schaar,
sei nach wie vor, wo eine Einwilligung (der Nutzer muss aktiv
seiner Datennutzung zustimmen) nötig und wo eine
Widerspruchslösung (der Nutzer muss der Datennutzung
widersprechen) ausreichend sei. Im öffentlich-rechtlichen
Raum, in dem Grundrechte betroffen seien, führe kein Weg an
der Einwilligung vorbei, sagte der Datenschützer.
Schaar für Einwilligungslösung
Im
nichtöffentlichen Bereich "ist das nicht so eindeutig". Es
gebe jedoch einen Schutzauftrag des Staates, der dazu führen
müsse, dass die Betroffenen auch hier die Kontrolle über
ihre Daten bekommen müssten. "In vielen Fällen wird das
nicht ohne Einwilligung gehen", urteilte Schaar. Seiner Ansicht
nach sei eine Widerspruchslösung als Voreinstellung etwa bei
sozialen Netzwerken "sehr zweifelhaft". Das führe in vielen
Fällen dazu, "dass man eben doch nichts verändert". Daher
plädiere er auch für den nichtöffentlichen Bereich
grundsätzlich für die Einwilligungslösung.
Ausnahme "Google Streetview"
Gleichwohl gebe
es auch hier Ausnahmen, so Schaar. Dazu zählt seiner Ansicht
nach der Dienst Google Streetview, bei dem eine
Einwilligungslösung "überzogen" sei. Auf Nachfrage von
Projektgruppenmitgliedern sagte Schaar, es habe ihn
überrascht, dass sich Google zu einer "Rohdatenlöschung"
bei Widerspruch verpflichtet habe. Er räumte ein, dass ein
Ausgleich gefunden werden müsse, zwischen denen, die bei ein
und demselben Grundstück für eine Verpixelung seien und
jenen, die für die öffentliche Darstellung
plädierten. "Es muss technisch gewährleistet werden, dass
ein Restaurant im Erdgeschoss gezeigt wird, auch wenn ein Mieter im
dritten Stock Widerspruch eingelegt hat", forderte Schaar.
Opt-in oder Opt-out
Seiner Ansicht nach
existiert ohnehin kein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem
Opt-in-Verfahren (Einwilligung) und dem Opt-out-Verfahren
(Widerspruch), befand der Bundesbeauftragte. Bei der Installation
einer Software könne beispielsweise der Nutzer gefragt werden,
ob man als Voreinstellung Opt-in oder Opt-out haben wolle. Dies
könne gestaffelt auf verschiedenen Levels erfolgen, sagte
Schaar. Dieser Mechanismus, über den er auch mit
US-amerikanischen Datenschutzbehörden spreche, könne
"beidseits des Atlantiks" praktiziert werden, was dazu führen
könne, das bestimmte grundlegende Datenschutzanforderungen
auch in völlig unterschiedlichen Rechtssystemen handhabbar
würden. (hau)