Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 6. Parlament und Regierung > 6.4 Parlamentarische Staatssekretäre
Stand: 31.3.2010
Die Berufung von Parlamentarischen Staatssekretären war bei Bildung der Großen Koalition Ende 1966 vereinbart und durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967 ermöglicht worden.
Parlamentarische Staatssekretäre sind – mit einer Ausnahme1 – immer Mitglieder des Bundestages; sie haben die nicht näher umschriebene Aufgabe, die Bundesminister, denen sie beigegeben sind, bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen. Parlamentarische Staatssekretäre (einschließlich der „Staatsminister“) werden mit ihrer Ernennung jedoch keine Regierungsmitglieder. An die Einführung der Parlamentarischen Staatssekretäre wurden u. a. die Erwartungen geknüpft, den Bundesminister bei seiner Arbeit zu entlasten. Auch gab es die Vorstellung, das Amt könne eine Art „Minister-Schule“ werden.
Die Entlastungsfunktion ist vor allem in der Fragestunde des Bundestages deutlich geworden: Die Mehrzahl der mündlichen Anfragen wird seit langem durch die Parlamentarischen Staatssekretäre beantwortet.
1 Nach § 1 Abs. 1 der Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 15. Januar 1999 müssen die Parlamentarischen Staatssekretäre „Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden“ (BGBl. I S. 10).
Quelle: Handbuch der Bundesregierung
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 6.4.