Stand: 31.3.2010
Das Kapitel enthält folgende Tabellen und Übersichten:
- Anteil der Zustimmungs- und Einspruchsgesetze,
- Zustimmungsversagungen und Einsprüche des Bundesrates,
- Übersicht über die Zustimmungsklauseln,
- nach Versagung der Zustimmung bzw. nach Einspruch des Bundesrates nicht verkündete Gesetze,
- Vergleich der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und Bundesrat.
Der Bundesrat verfügt über zwei Möglichkeiten, ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz scheitern zu lassen – je nachdem, ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz (kurz auch „Zustimmungsgesetz“ genannt) oder um ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz (kurz auch „einfaches Gesetz“) handelt1:
- Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist der Bundesrat gleich stark wie der Bundestag; soll das Gesetz zustande kommen, so bedarf es dazu eines übereinstimmenden Willens in beiden Häusern.
- Bei einem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz kann der Bundesrat nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG). Das bedeutet, dass sich der Bundestag noch einmal mit diesem Gesetz befassen muss. Hat der Bundesrat den Einspruch mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, so kann er vom Bundestag mit absoluter Mehrheit zurückgewiesen werden. Ist der Einspruch vom Bundesrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen worden, benötigt der Bundestag für die Zurückweisung ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die aber mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl ausmachen muss (Art. 77 Abs. 4 GG). Da der Einspruch des Bundesrates vom Bundestag zurückgewiesen werden kann, ist die Stellung des Bundesrates bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen vor allem dann nicht besonders stark, wenn diese im Bundestag eine breite Mehrheit finden.
Anteil der Zustimmungs- und Einspruchsgesetze an der Gesamtzahl der verkündeten Gesetze
Anteil der | 12. WP 1990–1994 | 13. WP 1994–1998 | 14. WP 1998–2002 | 15. WP 2002–2005 | 16. WP 2005–2009 |
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Zustimmungsgesetze (in %) | 56,6 | 59,2 | 54,8 | 50,6 | 41,8 |
Einspruchsgesetze (in %) | 43,4 | 40,8 | 45,2 | 49,4 | 58,2 |
1 Vgl. Gebhard Ziller und Georg-Berndt Oschatz, Der Bundesrat, Düsseldorf, 9. Auflage 1993, S. 35 ff.