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Stand: 31.3.2010
In der Gesetzesstatistik im Abschlussband der Publikation „Stand der Gesetzgebung des Bundes“ (kurz GESTA) wurden für die 14. und 15. Wahlperiode erstmals die Gesetzesinitiativen nicht mehr nur unterteilt in die drei Rubriken:
sondern zusätzlich in eine vierte Rubrik:
Die Neuaufnahme dieser letztgenannten Rubrik kann insofern zunächst Unverständnis hervorrufen, liegt doch das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 76, Abs. 1 Grundgesetz ausdrücklich „beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat“. Der Passus „aus der Mitte des Bundestages“ ist dahingehend in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§ 62 GOBT) sowie zuletzt in einer Auslegungsentscheidung durch den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 30. November 1989 konkretisiert worden, dass „den Ausschüssen keineswegs ein eigenes Initiativrecht bei der Beratung von Gesetzesvorlagen zugestanden“ wird2. Eine Durchsicht der betreffenden Gesetze zeigt, dass die Ausschussempfehlungen in der Regel von den Koalitionsfraktionen oder von der Bundesregierung als Gesetzesinitiative ordnungsgemäß eingebracht wurden.
1 Vgl.: Stand der Gesetzgebung des Bundes: Verkündete Gesetze und nicht Gesetz gewordene Entwürfe. Abschlussband 14. Wahlperiode 1998–2002. Hrsg. vom Deutschen Bundestag und Bundesrat. Baden-Baden 2003. Hier S. XXVII. Vgl. auch den Abschlussband 15. Wahlperiode 2002–2005, S. XXVII.
2 Die Auslegungsentscheidung zitiert nach: Handbuch für die Parlamentarische Praxis. Kommentar zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Bearb. und hrsg. von Heinrich Georg Ritzel, Joseph Bücker und Hermann Josef Schreiner, Neuwied 2006. [Loseblattsammlung] Hier: Kommentar zu § 62 GOBT – Zur Frage der Gesetzesinitiative durch Ausschüsse vergleiche auch: Thilo Brandner, Der Bundestagsausschuss als Gesetzesinitiant? Überlegungen aus Anlass einiger Gesetzesbeschlüsse des 13. Deutschen Bundestages. In: Jura, 21. Jg. 1999, H. 9, S. 449 – 455.