Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > August 2012
Danach kam es in den verbleibenden neun Fällen nicht zu einer Auslieferung. Diese Fälle betrafen laut Vorlage Asylanerkennungen in der Schweiz (in einem Fall davon gleichzeitig auch eine Asylanerkennung in Italien), in Frankreich, in Belgien und in Großbritannien.
Soweit es zu einer Auslieferung an die Türkei kam, sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass nach deutschem Recht „sowohl eine inländische als auch eine ausländische Asylanerkennung Indizwirkung entfaltet, die zuständigen unabhängigen Gerichte in ihrer Zulässigkeitsentscheidung und die Bundesregierung in ihrer Bewilligungsentscheidung aber nicht bindet“. Die Besonderheiten des Einzelfalls seien zu berücksichtigen. In einem Fall sei Gegenstand der Auslieferung keine politisch motivierte Straftat gewesen. In dem anderen Fall habe das zuständige Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des in Italien gewährten Asylstatus des Verfolgten die Auslieferung für zulässig erklärt. Die Bundesregierung habe die Auslieferung anschließend bewilligt und zugleich umfangreiche Zusicherungen zur Sicherung der Rechte des Verfolgten von der Türkei eingefordert, die auch abgegeben worden seien.
Auch unterwegs aktuell informiert mit der kostenlosen App "Deutscher Bundestag" und unter m.bundestag.de.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Jörg Biallas
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Alexander Heinrich, Claudia Heine, Michael Klein, Claus Peter Kosfeld, Hans Krump, Hans-Jürgen Leersch, Annette Sach, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein