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Das Gesetz bezwecke „eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt und bei den Anmeldern gewerblicher Schutzrechte“, heißt es in der Vorlage. Ergänzend sollen Anpassungen im Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz und im Gesetz über internationale Patentübereinkommen vorgenommen werden. Für Unternehmen würden weder Informationspflichten eingeführt noch erweitert.
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