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Die Bundesregierung schreibt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, dass der Bundesrats-Vorlage zufolge „auch bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit des Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlers oder wegen eines vergleichbaren Falles auf die regelmäßige Einbeziehungsvoraussetzung der Grundkenntnisse der deutschen Sprache verzichtet werden“ können soll. Der Gesetzentwurf erweitere damit einen derzeit bestehenden Ausnahmetatbestand des Bundesvertriebenengesetzes, der dies bei einer Behinderung des Betroffenen bereits ermögliche. Eine Behinderung liege vor bei einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, die von einer gewissen Dauer ist und den Betroffenen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt“. Das politische Ziel des Gesetzentwurfs, den Angehörigen von Spätaussiedlern in dieser Frage ebenso viele Rechte einzuräumen, wie sie Ehepartner von Ausländern laut Aufenthaltsgesetz bereits besitzen, sei „aus aussiedlerpolitischer Sicht unterstützenswert“. Dagegen erscheine der geforderte Verzicht auf das Spracherfordernis wegen eines „vergleichbaren Falles“ problematisch. Es werde nicht deutlich, was konkret als vergleichbarer Fall gemeint sei.
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