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Nach Ansicht der Bundesregierung sind Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises steuerlich benachteiligt. Bisher ist ein Prozent des Listenpreises Grundlage der Bewertung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Diese Ein-Prozent-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden. Maximal möglich ist eine Reduzierung des Listenpreises um 10.000 Euro. Für nach dem 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 Euro reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum 31. Dezember 2022 erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt. In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zwar zu, der Bitte des Bundesrates um Prüfung dieses Sachverhalts nachzukommen. Zugleich wird aber erklärt, man könne weder auf Seiten des Steuerpflichtigen noch auf Seiten der Finanzverwaltung einen erhöhten Prüfungs- oder Erklärungsaufwand erkennen.
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