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Informationsrechts des Bundestages bewusst und erfülle die ihr obliegenden Informationspflichten sehr sorgfältig, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/10655) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/10538). Der Informationsanspruch des Parlaments finde jedoch insbesondere eine Grenze bei „geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl) gefährden kann“.
Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, prüfe sie, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann, erläutert die Regierung weiter. Soweit danach eine Information nicht oder nicht öffentlich erfolgen könne, begründe sie dies nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall „nachvollziehbar und plausibel im nichteingestuften Teil der Antwort“. Eine Ausnahme vom Begründungserfordernis gelte insoweit „nur bei Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit“.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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