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Der Rechtswissenschaftler Martin Ibler von der Universität Konstanz wies darauf hin, dass es bereits mehrere vergebliche Versuche gegeben habe, das Grundgesetz in diesem Sinne zu ändern. Eine Änderung sei jedoch „nicht notwendig“, sie habe sich durch das Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene und ähnliche Gesetze in den Bundesländern erübrigt. Das in Artikel 5, Absatz 1 verbriefte Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, sei dadurch bereits erfüllt, argumentierte Ibler. Zudem schränke eine solche Grundgesetzänderung die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer zu stark ein. Zugleich regte Ibler jedoch an, den Artikel 5, Absatz 1 durch den folgenden Satz zu präzisieren: „ Allgemein zugänglich sind nach Maßgabe eines Gesetzes auch bei Behörden vorhandene Informationen.“
In diesem Sinne äußerte sich auch sein Kollege Michael Sachs von der Universität zu Köln. Es bestehe kein ersichtlicher Grund für eine Änderung des Grundgesetzes. Es sei nicht erkennbar, dass – wie im Gesetzentwurf der Grünen behauptet – die Informationsansprüche der Bürger nur deshalb nicht realisiert würden, weil sie lediglich in einfachen Gesetzen formuliert sind. Das Grundgesetz garantiere nach Artikel 19 schließlich den Rechtsweg, wenn eine Behörde angeforderte Informationen nicht herausgebe.
Der Rechtswissenschaftler Wolfgang Schulz vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg warnte davor, dass eine solche Grundgesetzänderung verfrüht sein könne. In der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“, der er als Sachverständiger angehört, würden derzeit ähnliche Probleme beraten. Es wäre besser, diese gemeinsam anzugehen.
Jan Ziekow von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer -er gehört zu den Mitverfassern der Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes - wollte sich nicht festlegen. Die Frage einer Grundgesetzänderung sei eine politische. Allerdings könne die Aufnahme eines Informationszugangsrechts in das Grundgesetz durchaus den Paradigmenwechsel unterstützen, der durch das Informationsfreiheitsgesetz bereits eingeläutet worden sei.
Christoph J. Partsch von der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit e.V. plädierte mit Nachdruck für eine entsprechende Grundgesetzänderung. In der Realität rangiere das Recht auf Informationsfreiheit meist hinter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurück. Unter dem Vorwand des Datenschutzes würden all zu oft die Herausgabe von Informationen durch Behörden blockiert. Dies zeige sich nicht nur bei der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes, sondern auch beim Bundesarchivgesetz. Dadurch würden beispielsweise historische Forschungen blockiert. Ein Werk wie Eugen Kogons „Der SS-Staat“ könne heute gar nicht mehr recherchiert und geschrieben werden.
Der ehemalige Landesbeauftragte für Datenschutz in Mecklenburg Vorpommern, Karsten Neumann, pflichtete bei, dass der Datenschutz von Behörden in vielen Fällen als „Feigenblatt“ missbraucht werde, um Informationen nicht herauszugeben. Er sprach sich für eine verstärkte pro-aktive Informationspflicht für Behörden aus, wie dies in Bremen realisiert worden sei.
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