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Voraussetzung für eine steuerbefreite Rente sei nach § 1 Absatz 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dass der Betroffene ein „Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ sei. Dies sei nach der Rechtslage jemand, der „aus Gründen politischer Gefangenschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat“.
Deshalb seien Zwangsarbeiter nicht immer Verfolgte im Sinn des BEG. „Die Begriffe ‚Zwangsarbeiter‘ und ‚Zwangsarbeit‘ existieren entschädigungsrechtlich im BEG nicht“, erklärt sie.
(Es handelt sich um eine Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 17/10292.)
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