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Die Ausflaggung soll danach nur dann genehmigt werden, wenn dafür ein Ausgleich durch den begünstigten Reeder geleistet wird. Der Ausgleich soll in erster Linie in der Aufrechterhaltung der ausgeflaggten Schiffe als Ausbildungsplatz bestehen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Ausnahmsweise könne statt des Unterhaltes eines Ausbildungsplatzes ein entsprechender Ablösebetrag gezahlt werden. Die Zahlung des Ablösebetrages erfolge zweckgebunden an eine private Einrichtung.
Das Flaggenrechtsgesetz geht von einer Pflicht zur Führung der Bundesflagge aus, schreiben die Fraktionen. Aber auch das Führen einer anderen Nationalflagge, das Ausflaggen, sei rechtlich zulässig. Dies führe jedoch zu einem Nachteil für den maritimen Standort. Bleibe ein ausgeflaggtes Schiff in gewissen rechtlich erheblichen Beziehungen zum Inland, führe dies wegen der eigentlich beabsichtigten Gesamtgeltung der deutschen Rechtsordnung zu einem Ungleichgewicht und damit zu einem nicht unerheblichen Nachteil für den maritimen Standort. Unmittelbar festmache könne man diesen Nachteil daran, dass Ausbildungsplätze für seefahrtsbezogene Berufe der Wirtschaft entzogen würden. Die Ausflaggung soll daher zukünftig so gestaltet werden, dass dadurch entstehende Nachteile für den Schifffahrtsstandort ausgeglichen werden.
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