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Zwar sollen reine Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei sein, jedoch gilt dies nach dem Entwurf nicht für Leistungen zur Freizeitgestaltung. Der Musikwissenschaftler Andreas Bertheau (Universität Potsdam) äußerte daher in seiner schriftlichen Stellungnahme die Befürchtung, dass private Musikschulen in Zukunft 19 Prozent Mehrwertsteuer von ihren Kunden zusätzlich zu den Kursgebühren verlangen müssten. „Die Marktsituation ermöglicht es nicht, die Umsatzsteuer auf die Eltern der in der Regel minderjährigen Schülerinnen und Schüler umzulegen“, so Bertheau. Laut Professor Karl-Georg Loritz besteht in der Umsatzsteuerfrage jedoch noch Spielraum, den der Gesetzgeber ausnützen könne.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft lobten in einer gemeinsamen Stellungnahme das angestrebte Ziel, die Aufbewahrungsfristen zu verkürzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Steuerrecht Unterlagen, die bisher zehn Jahre lang aufbewahrt werden mussten, nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Ab 2015 soll diese Frist auf sieben Jahre verkürzt werden. Nach Ansicht der Wirtschaftsverbände handelt es sich um eine „dringend notwendige Maßnahme. „Die Einhaltung der geltenden Aufbewahrungsfristen stellt für die Unternehmen eine hohe Belastung dar“, so die Wirtschaftsverbände. Sie begründeten dies damit, dass alte EDV-Systeme und Software über unverhältnismäßig lange Zeiträume bereitgehalten werden müssten. Auch die Bundessteuerberaterkammer begrüßte die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen als „positives Signal an die Unternehmen, Bürokratie abbauen zu wollen“. Der Deutsche Steuerberaterverband sprach sich sogar für eine einheitliche Reduzierung der Aufbewahrungspflicht auf fünf Jahre aus. Dagegen lehnte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft in ihrer Stellungnahme die Fristverkürzung ab: „Neben einer unnötigen Erschwernis strafrechtlicher Ermittlungen wären mit den Novellierungen ab dem Jahr 2015 Steuerausfälle in Höhe von einer Milliarde Euro verbunden, die für die öffentlichen Haushalte nicht verkraftbar sind.“
Auch die Regelung, den Wehrsold und das Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende steuerfrei zu lassen, weitere Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden wie den Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung dagegen steuerpflichtig zu machen, stießen auf Kritik. Nach dem Gesetzentwurf soll ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt werden. Weitere Bezüge wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sollen steuerpflichtig sein. Die Bundessteuerberaterkammer schlug in ihrer Stellungnahme eine andere Lösung vor: Wenn freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst als Dienst an der Allgemeinheit verstanden und steuerlich attraktiver werden sollten, dann könnte auch ein besonderer Freibetrag eingeführt werden. Wenn man sich dabei am Übungsleiterfreibetrag orientiere, würde in vielen Fällen kein Einkommen zu versteuern sein, obwohl grundsätzlich eine Steuerpflicht bestehe.
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein kritisierte scharf eine Vorschrift, die vorsieht, Organisationen die Gemeinnützigkeit zu entziehen, wenn sie in Verfassungsschutzberichten als extremistisch eingestuft würden. „Am Urteilsvermögen der Nachrichtendienste bestehen mehr Zweifel als zuvor“, erklärte ein Sprecher des Anwaltvereins, der die Änderung als verfassungswidrig einstufte.
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