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In der Vorlage verweisen die Abgeordneten darauf, dass das Bundesverfassungsgericht seit 2009 in vier Entscheidungen die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe wegen der Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) beanstandet habe. Zudem habe das Gericht entschieden, dass die Ungleichbehandlung seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes verfassungswidrig sei und deswegen rückwirkend behoben werden müsse.
Wie es in dem Entwurf weiter heißt, erfolgte die Ende 2010 beschlossene Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Die Begrenzung der Rückwirkung auf dieses Datum sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 für verfassungswidrig erklärt worden. Demnach sei der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen „Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt“. Diese Verpflichtung sei analog auf alle ehebezogenen Regelungen im öffentlichen Dienstrecht zu übertragen.
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