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Nach der derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises benachteiligt, begründet die Bundesregierung ihren Vorstoß im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 (17/10000). Bisher ist ein Prozent des Listenpreises Grundlage der Bewertung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs. Diese Ein-Prozent-Regelung soll beibehalten werden, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden. Maximal möglich ist eine Reduzierung des Listenpreises um 10.000 Euro. Für nach dem 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 Euro reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum 31. Dezember 2022 erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt.
Der Deutsche Finanzgerichtstag warb in seiner Stellungnahme dafür, die Förderung auf einen Festbetrag zu beschränken, der sich an den durchschnittlichen Kosten der Batterie orientiere. Es könne auch einen prozentual vom Listenpreis vorzunehmenden Abschlag geben. Der Steuerberaterverband und das Forum ökologische Marktwirtschaft schlugen außerdem vor, nicht nur Elektrofahrzeuge, sondern sämtliche Fahrzeuge mit positiver Klimabilanz zu begünstigen. Angesichts der äußerst angespannten Personalsituation in den Finanzämtern könnten diese zeitintensiven Ermittlungs- und Berechnungsmodalitäten nicht durchgeführt werden, argumentierte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft, die dem Gesetzentwurf insgesamt „Licht und Schatten“ bescheinigte. Professor Lorenz Jarass (Hochschule RheinMain) rief dazu auf, darauf zu achten, dass nicht immer kompliziertere Regelungen geschaffen würden wie in diesem Fall.
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