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Es sei der gesetzliche Auftrag der Firma, zu deren Gesellschaftern die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gehörten, die Telematikinfrastruktur und die elektronische Gesundheitskarte einzuführen, in Betrieb zu nehmen und weiterzuentwickeln. Mit dem im November 2012 in Kraft getretenen Transplantationsgesetz solle der „bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung“ und „dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende“ verringert werden. Die Versicherten würden seither aufgefordert, den Inhalt ihrer Erklärung zur Organ- und Gewebespende geeignet zu dokumentieren. Damit sei die „Verfügbarkeit geeigneter Dokumentationsmedien“ ein „zentrales Element der Entscheidungslösung“.
Neben dem Organspendeausweis stehe mit der eGK ein Speichermedium für eine elektronische Organspendeerklärung zur Verfügung. Die Karte werde in der Lage sein, die Erklärung „datenschutzkonform aufzubewahren“. In der Unterrichtung heißt es, die Erklärung könne jederzeit widerrufen werden, zur Verwaltung durch den Arzt oder den Zugriff des Patienten sei eine PIN-Eingabe durch den Versicherten nötig. Zudem sollen die letzten 50 Zugriffe auf die medizinischen Daten auf der eGK dokumentiert werden.
Im Zusammenhang mit einer möglichen postmortalen Organspende dürften Ärzte auch ohne PIN-Eingabe des Versicherten auf die Organspendeerklärung zugreifen.
Inzwischen sei die Basis für den Aufbau der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen gelegt: „Nahezu alle Versicherten“ würden im Jahr 2013 eine elektronische Gesundheitskarte benutzen und auch die Ausstattung von Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern mit entsprechenden Lesegeräten gelte als abgeschlossen, heißt es in der Unterrichtung weiter.
Bislang sei es möglich, drei verschiedene Arten der persönlichen Erklärung auf der Karte zu speichern: eine Erklärung der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, Hinweise der Versicherten auf Vorhandensein und Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organspende und Hinweise der Versicherten auf Vorhandensein und Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten der Patientenverfügungen. Zudem seien verschiedene „Erweiterungsszenarien“ entwickelt worden. So könne es etwa eine „Mobile-App-Lösung“, die Aufbewahrung der Erklärung bei einem Datendienst oder eine „Portal-Lösung“ geben. In diesen Fällen wäre aber die Akzeptanz in der Bevölkerung „fraglich“.
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