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Stand: 31.03.2010
Im Jahre 1978 wurde das Parlamentarische Kontrollgremium – damals noch als Parlamentarische Kontrollkommission – erstmals gesetzlich verankert, dann im Jahre 1999 mit dem Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) grundlegend novelliert und mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Dadurch wurde das Parlamentarische Vertrauensmännergremium abgelöst, das 1956 von Bundeskanzler Konrad Adenauer ins Leben gerufen worden war und lediglich auf einer informellen Absprache zwischen der Bundesregierung und den Bundestagsfraktionen beruhte.
Der Bundesregierung obliegt nach dem Gesetz die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung des Gremiums über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Rechtsgrundlage: | Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), nach grundlegender Novellierung durch Gesetz vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) und Änderung durch Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), Neufassung mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) |
Zusammensetzung: |
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Die G10-Kommission entscheidet von Amts wegen als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 GG.
Die Kontrolle der G10-Kommission erstreckt sich dabei nicht nur auf die Überprüfung der ministeriellen Anordnung der Überwachungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der mit den Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Sie nimmt darüber hinaus Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern entgegen und prüft, ob eine unzulässige Beschränkung der Grundrechte des Einzelnen aus Artikel 10 GG erfolgt.
Rechtsgrundlage: | § 15 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) |
Zusammensetzung: | 4 ordentliche und 4 stellvertretende Mitglieder, berufen durch das Parlamentarische Kontrollgremium, nicht zwingend Mitglieder des Deutschen Bundestages |
Eine Spezialaufgabe hinsichtlich der parlamentarischen Behandlung der Nachrichtendienste erfüllt seit dem Jahre 1986 das Gremium nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (Vertrauensgremium). Seine Aufgabe ist es, die geheimen Wirtschaftspläne der Dienste zu beraten. Insofern erfüllt das Gremium eine Aufgabe des Haushaltsausschusses. Der Haushaltsausschuss selbst erfährt nur Endsummen der den Diensten zur Verfügung gestellten Gelder, nicht aber deren Zweckbestimmung im Einzelnen. Diese Regelung stellt den notwendigen Ausgleich her zwischen dem Budgetbewilligungsrecht des Parlaments sowie der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle einerseits und den notwendigen Geheimhaltungsinteressen andererseits. Im Jahre 1999 wurde § 10a BHO um die Abs. 2 und 3 ergänzt. Dadurch wurden die Mitwirkungsbefugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Haushaltsangelegenheiten der Nachrichtendienste gestärkt.
Rechtsgrundlage: | § 10a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) |
Zusammensetzung: |
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Das parlamentarische Kontrollgremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds überwacht das am 17. Oktober 2008 verabschiedete 480-Milliarden-Euro schwere Banken-Rettungspaket des Bundes. Das Kontrollgremium nennt sich Finanzmarktgremium und tagt in jeder Sitzungswoche geheim. Der Bundestag wählte die neun Mitglieder am 12. November 2008. Am 28. November 2008 konstituierte sich das Finanzmarktgremium. Beraten wird über grundsätzliche und strategische Fragen sowie langfristige Entwicklungen der Finanzpolitik. Das Bundesfinanzministerium informiert das Gremium zu allen Fragen, die den Finanzmarktstabilisierungsfonds betreffen.
Rechtsgrundlage: | § 10a Abs. 1 des Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) |
Zusammensetzung: |
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Die Einrichtung dieses Gremiums war erforderlich geworden, nachdem das Zollkriminalamt die Befugnis erhalten hatte, zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis – nach gerichtlicher Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft – in Einzelfällen beschränken zu können. Um die parlamentarische Kontrolle sicherzustellen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen in Abständen von höchstens sechs Monaten das Gremium nach § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, das zunächst aus 5, seit 1995 aus 9 Mitgliedern des Deutschen Bundestages besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 39 bis 43 AWG.
Rechtsgrundlage: |
Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555), aufgehoben durch § 51 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) mit Wirkung vom 1.1.2005 |
Zusammensetzung: |
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Das ZFdG-Gremium ist das Nachfolgegremium des Gremiums nach § 41 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Kontrolle der Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
Rechtsgrundlage: |
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter – Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) vom 16. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) |
Zusammensetzung: |
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In Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichtet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet der Bundestag hierzu ein Gremium ein, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt. Das Gremium ist erstmals in der 14. Wahlperiode am 5. Juni 2000 konstituiert worden.
Rechtsgrundlagen: |
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 845), aufgehoben durch Artikel 170 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) mit Wirkung vom 25.4.2006 |
Zusammensetzung: |
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Angaben für den Zeitraum bis 1994 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 12.7.