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Stand: 31.3. 2010
Die Bundesversammlung ist jenes Verfassungsorgan, in dem die Mitglieder des Bundestages an der Wahl des Bundespräsidenten mitwirken. Artikel 54 GG regelt dazu:
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert 5 Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Bei dem in Artikel 54 Absatz 7 des Grundgesetzes geforderten Bundesgesetz handelt es sich, um das „Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung“ vom 25. April 1959 (BGBl. I S. 230), das bisher durch nur ein Änderungsgesetz, das „Gesetz zur Änderung Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung“ vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326), modifiziert wurde1.
1 Bei dieser Änderung handelt es sich um die Einfügung im § 7: „Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend“.
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 19.