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Der Arbeitsbereich des Ausschusses deckt sich mit Ausnahme der Haushaltspolitik mit den Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen. Aufgabe des Finanzausschusses ist es, die ihm vom Plenum des Deutschen Bundestags überwiesenen Vorlagen zu beraten: Insbesondere Gesetzentwürfe der Bundesregierung, der Fraktionen und des Bundesrates, aber auch Anträge der Fraktionen, Berichte der Bundesregierung sowie Vorlagen der Europäischen Union. In den Bereichen der Finanzmarktregulierung (Banken, Wertpapier- und Versicherungsgeschäft), des Zollwesens und der Steuerpolitik hat der Finanzausschuss in der Regel die federführende Beratung inne.
Darüber hinaus bekommt der Finanzausschuss Vorlagen zur Mitberatung überwiesen, wenn sie die oben genannten Themen berühren. Hierzu gibt der Finanzausschuss seine Empfehlungen an den jeweils federführenden Ausschuss ab.
Stehen in anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages Vorlagen zur Diskussion, die dem Finanzausschuss weder zur Federführung noch zur Mitberatung überwiesen wurden, kann er sich gleichwohl gutachtlich zu Wort melden, wenn die Vorlagen seinen Themenbereich berühren.
In seinen Sitzungen lässt sich der Finanzausschuss regelmäßig vom Bundesministerium der Finanzen über die Tagungen der Finanzminister der Eurogruppe sowie die Ratstagung der Finanzminister der nationalen Regierungen der Europäischen Union (so genannter ECOFIN-Rat) informieren.
Der Finanzausschuss spiegelt, wie alle Bundestagsausschüsse, die Mehrheitsverhältnisse des Deutschen Bundestages wider. Dem Finanzausschuss gehören in dieser wie auch in der letzten Legislaturperiode wieder 37 ordentliche Mitglieder an. Davon gehören 18 Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU, 11 Mitglieder der Fraktion der SPD, vier Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. und vier Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.
Während der Vorsitzende des Haushaltsausschusses traditionell von der größten Oppositionsfraktion gestellt wird, stellen den Vorsitzenden im Finanzausschuss traditionell die die Bundesregierung tragenden Fraktionen. In dieser Legislaturperiode hat Ingrid Arndt-Brauer, Abgeordnete der Fraktion der SPD, den Vorsitz inne. Stellvertretender Vorsitzender ist Dr. Gerhard Schick, Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Jede der im Ausschuss vertretenen Fraktionen bestimmt aus ihren Reihen sogenannte Obmänner oder Obfrauen und – ggf. gesondert – steuer- und finanzmarktpolitische Sprecher/-innen, die die Politik ihrer Fraktion im Ausschuss in der Öffentlichkeit vertreten. (Siehe hierzu die unter „Mitglieder“ mit „*)“ (Obleute) und „**)“ (Sprecher) gekennzeichneten Mitglieder.) Die Vorsitzende und die Obleute des Finanzausschusses treffen sich regelmäßig zu Besprechungen, in denen grundsätzliche Fragen der Arbeit des Finanzausschusses erörtert sowie Zeitpläne zu wichtigen Gesetzesvorhaben vorberaten werden („Obleutebesprechungen“).
Gesetzesvorlagen können laut Grundgesetz beim Deutschen Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden (Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz). Dabei stellen die Gesetzentwürfe der Bundesregierung die nach Zahl und Gewicht bedeutendsten Vorlagen dar. Geht es um die schließlich verkündeten Gesetze, beruht sogar der Großteil auf Gesetzesinitiativen der Bundesregierung und nur ein kleinerer Teil auf Bundestags- oder Bundesratsinitiativen.
Politisch bedeutsame Regierungsvorlagen zur Steuer- und Finanzmarktgesetzgebung haben, bereits bevor sie in den Finanzausschuss gelangen, eine Reihe von Stationen im politischen Willensbildungsprozess zu durchlaufen. Am Beginn des Prozesses stehen Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung über die Eckdaten des Gesetzesvorhabens. Pate steht dabei oft der Koalitionsvertrag, insbesondere wenn es sich um Gesetzesvorhaben zu Beginn einer Legislaturperiode handelt. Bei diesen Vereinbarungen spielen die führenden Finanzpolitiker der Koalitionsfraktionen eine wichtige Rolle. Auf dieser Grundlage erarbeitet das Bundesministerium der Finanzen sogenannte Referentenentwürfe.
Im Anschluss an eine Anhörung der Verbände beim Bundesministerium der Finanzen, die Erörterung des Referentenentwurfs mit Vertretern der Länder und die so genannte „Ressortabstimmung“ innerhalb der Bundesregierung (Abstimmung eines Referentenentwurfs mit den anderen Ministerien der Bundesregierung) entsteht dann der Kabinettsentwurf, der schließlich durch Kabinettbeschluss zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird.
Nach Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat kann der Bundesrat grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu der Vorlage Stellung nehmen (Artiekl 76 Absatz 1 Grundgesetz). Die Vertreter der Bundesregierung haben ihren Gesetzentwurf bei der Vorbereitung dieser Stellungnahme in den Ausschüssen des Bundesrates zu vertreten.
Dann wird der Gesetzentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und gegebenenfalls der Gegenäußerung der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet und dort in erster Lesung im Plenum beraten. Ergebnis der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs zur Steuer- und Finanzmarktpolitik ist in der Regel die Überweisung der Vorlage zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss.
Nicht selten machen die Fraktionen im Parlament davon Gebrauch, einen Entwurf der Bundesregierung textgleich als Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag einzubringen, um auf diesem Weg die Gesetzesberatung im Deutschen Bundestag zeitgleich mit der Beratung im Bundesrat zu erreichen.
Der etappenreiche Weg der Gesetzesvorhaben von der Koalitionsvereinbarung zum Finanzausschuss verdeutlicht, dass ein Gesetzentwurf der Bundesregierung bei Beginn der Ausschussberatungen bereits ein gewisses Reifestadium erreicht hat. Deshalb sind fundamentale Änderungen der Vorlage (wie etwa eine Korrektur der Gesamtkonzeption) im Ausschuss die Ausnahme. Politisch motivierte Änderungen und Ergänzungen sowie gesetzestechnische Korrekturen der Gesetzesvorlage gehören dagegen zum Tagesgeschäft im Ausschuss.
Zur Meinungsbildung der Abgeordneten unter Beteiligung der Öffentlichkeit und auch zu Änderungen der Gesetzesvorlage tragen die öffentlichen Anhörungen bei, zu denen der Finanzausschuss regelmäßig Experten nach Vorschlägen der Fraktionen einlädt. Diese Sachverständigen werden aus einem breiten Spektrum gesellschaftlicher Gruppen ausgewählt, wie den Spitzenverbänden der Wirtschaft, Wissenschaftlern, betroffenen Berufsgruppen, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaftsvertretern. In der vorangegangenen 17. Legislaturperiode hat der Finanzausschuss 64 öffentliche Anhörungen durchgeführt. Je nach Umfang und Bedeutung der Gesetzesvorlage können die Anhörungen eine Stunde bis zu mehreren Tagen in Anspruch nehmen. Die Anhörungen sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen werden in einem Wortprotokoll dokumentiert, das Interessierten auf dieser Internetseite zugänglich ist.
Die Beratung eines Gesetzesvorhabens beginnt im Finanzausschuss in der Regel mit einer generellen Aussprache. Den Ausschussberatungen gehen meist wochen- oder sogar monatelange öffentliche Diskussionen voraus, bei denen die Fraktionen ihre Standpunkte zu den Gesetzesvorhaben artikulieren. Außerdem setzen sich die Fraktionen in ihren jeweiligen Facharbeitskreisen und Fraktionsversammlungen selbst intensiv mit der Gesetzesvorlage auseinander. Daher kann der Ausschuss anlässlich der Grundsatzaussprache meist sofort in die Beratung wichtiger Einzelfragen der Vorlagen einsteigen, diese problematisieren und sie mit Vertretern der Ministerien, meistens des Bundesministeriums der Finanzen, erörtern.
Kaum eine Gesetzesvorlage verlässt den Finanzausschuss unverändert. In Form von Änderungsanträgen werden die Vorstellungen der Koalitionsfraktionen und der Oppositionsfraktionen zur Abstimmung im Finanzausschuss gestellt. Über das Ergebnis der Abstimmungen und die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs hat der Finanzausschuss in einer Beschlussempfehlung und einem Bericht das Plenum des Deutschen Bundestages zu informieren. Beschlussempfehlungen und Berichte des Finanzausschusses finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite. Das Plenum nimmt diese Beschlussempfehlung und den Bericht zur Grundlage seiner abschließenden Beratung und Abstimmung der Gesetzesvorlage.