Gremium gemäß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG)
Der Bundestag hat am 30. Januar 2014 sieben Mitglieder des Haushaltsausschusses in das Sondergremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählt. Sie nehmen die Beteiligungsrechte des Bundestages bei Entscheidungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wahr, wenn Aufkäufe von Staatsanleihen eines Euro-Mitgliedstaates auf dem Sekundärmarkt geplant sind und die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit geltend macht. In diesem Fall ist es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2012 zulässig, die Rechte des Bundestages auf das Gremium zu übertragen.