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Einhellig bei nur einer Enthaltung hat der sechste Deutsche Bundestag (1969 bis 1972)am 9. Juni 1972 das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Bundestagsdrucksache VI/3395) verabschiedet und damit den Weg dafür freigemacht, dass erstmals auch 18- bis 20-Jährige bei einer Bundestagswahl ihre Stimme abgeben konnten. Die sollte nicht lange auf sich warten lassen: Am 19. November jenes Jahres wurden die Wählerinnen und Wähler an die Urnen gerufen, um den siebten Bundestag zu wählen. Es war die erste vorgezogene Bundestagswahl in der Geschichte der Bundesrepublik und die erste nach der Absenkung des Wahlalters von 21 auf 18 Jahre.
DerCDU-Abgeordnete Ulrich Bergeraus Herne, stellvertretender Vorsitzender des Innenausschusses und Berichterstatter seiner Fraktion für die Wahlrechtsänderung, freute sichüber den fraktionsübergreifenden Konsens. Er sei in der "angenehmen Lage", seine "ergänzenden Bemerkungen" im Namen des gesamten Innenausschusses zu machen.
Neben der Änderung der Wahlkreiseinteilung enthalte das Gesetz hauptsächlich redaktionelle Änderungen, sagte Berger. Erwähnung verdiene "vor allen Dingen die Anpassung der Bestimmungen der Paragrafen 12 und 16 an die Änderung des Artikel 38 Absatz II des Grundgesetzes vom 31. Juli 1970", wodurch das aktive Wahlalter von 21 auf 18 Jahre und das passive Wahlalter auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit herabgesetzt worden war.
Eine Grundgesetzänderung, die nicht unumstritten war. Gegner und Befürworter gab es in allen Fraktionen. Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1970 erst mit 21 Jahren wahlberechtigt, zum Abgeordneten wählbar sogar erst mit 25 Jahren.
Ein Zustand, den die Befürworter der Herabsetzung des Wahlalters als ungerecht empfanden. Schließlich stünden 18- bis 21-Jährige verantwortlich im Berufsleben, junge Männer würden mit 18 zum Wehrdienst eingezogen, argumentierte derUnionsabgeordnete Dr. Anton Starkaus dem württembergischen Notzingen. Politisches Interesse und Informiertheit seien bei den Jugendlichen gegeben.
Nach Ansicht von Sachverständigen sei der Grad an Informiertheit sogar höher als in der Gruppe der 21- bis 25-Jährigen. Die junge Generation müsse so frühzeitig wie möglich an die politische Mitentscheidung und Mitbestimmung herangeführt werden, verlangten die Befürworter.
Eine Ansicht, die auchder damaligeBundeskanzler Willy Brandt (SPD) teilte. In seiner Regierungserklärung am 28. Oktober 1969 hatte er bereits angekündigt: "Wir wollen mehr Demokratie wagen." Brandt weiter: "Wir werden dem Hohen Hause ein Gesetz unterbreiten, wodurch das aktive Wahlalter von 21 auf 18, das passive von 25 auf 21 Jahre herabgesetzt wird." Mitbestimmung und Mitverantwortung in den verschiedenen Bereichen der Gesellschaft würden eine bewegende Kraft der kommenden Jahre sein, sagte der Kanzler.
Gegner der Wahlrechtsänderung wie der BerlinerSPD-Abgeordnete Dr. Klaus-Peter Schulz und derCSU-Abgeordnete Dr. Friedrich Kempfleraus dem niederbayerischen Eggenfelden hingegen bezweifelten die geistige Reife der Jugendlichen und befürchteten schädliche Folgen für die Gemeinschaft. Die Herabsetzung des Wahlalters privilegiere die Unreife und sei kein Zugewinn für die demokratische Ordnung, argumentierten sie.
Trotz teils heftiger Kontroverse hatte der Bundestag am 18. Juni 1970 mit der für eine Änderung des Grundgesetzes nötigen Zweidrittelmehrheit das Vorhaben ohne Gegenstimmen beschlossen. Lediglich zehn Parlamentarier enthielten sich der Stimme. 441 Abgeordnete stimmten der Grundgesetzänderung zu. Von den 15 Berliner Abgeordneten enthielt sich einer der Stimme, die übrigen stimmten mit Ja. Am 31. Juli 1970 trat die Grundgesetzänderung in Kraft.
Zwei Jahre später, am 9. Juni 1972, rechtzeitig zur anstehenden Bundestagswahl, wurde das Wahlrecht an die geänderte Verfassungslage angepasst. Knapp fünf Millionen 18- bis 20-jährigen Deutschen ermöglichte dies die Stimmabgabe. Die Wahlbeteiligung betrug 91,1 Prozent und war damit die höchste jemals bei Bundestagswahlen verzeichnete Beteiligung. (klz)