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Berlin: (hib/AW) Der Familienausschuss hat den Weg frei gemacht für die so genannte vertrauliche Geburt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedete der Ausschuss den entsprechenden Gesetzentwurf (17/12814,17/13062) in einer noch einmal geänderten Fassung. Der Gesetzentwurf war identisch von der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion in den Bundestag und von der Bundesregierung über den Bundesrat eingebracht worden. Die Oppositionsfraktionen SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen begrüßten zwar prinzipiell die gesetzliche Regelung für eine vertrauliche Geburt, enthielten sich aber der Stimme. Sie kritisierten, dass der Gesetzentwurf keine konkreten Regelungen und Auflagen zu den sogenannten Babyklappen beinhaltet, die vorerst weiterhin geduldet werden sollen.
Das Gesetz soll es Frauen ermöglichen, ihre Kinder in Notlagen vertraulich zur Welt zu bringen. Zudem sieht es den Ausbau von umfassenden und ergebnisoffenen Beratungen für schwangere Frauen vor, um ihnen doch die Chancen für ein Leben mit ihrem Kind zu ermöglichen. Erst nach diesen Beratungen soll den Frauen die vertrauliche Geburt angeboten werden. Die Kosten für die Geburt sowie der Vor- und Nachsorge soll der Bund entsprechend der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse übernehmen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Zahl der nach der Geburt ausgesetzten oder getöteten Kinder zu verringern. In Deutschland werden nach einer Studie des Deutschen Jugendinstituts jährlich etwa 20 bis 35 Kinder nach der Geburt ausgesetzt oder getötet. Eine offizielle Statistik existiere nicht, es müsse von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die vertrauliche Geburt soll zudem eine Alternative zu den Babyklappen bieten. Zwischen 1999 und 2010 seien nahezu 1.000 Kinder anonym geboren, in eine Babyklappe gelegt oder anderweitig anonym übergeben worden.
Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass die schwangere Frau ihr Kind unter Angabe eines Pseudonyms entbinden kann. Ihre richtigen Personaldaten sollen zwar vertraulich aufgenommen, aber bis zum 16. Lebensjahres versiegelt aufbewahrt werden. Das Kind soll in aller Regel zur Adoption freigegeben werden. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres soll das Kind dann erfahren dürfen, wer seine leibliche Mutter ist, wenn diese dagegen keinen Einspruch einlegt. In diesem Fall soll ein Familiengericht entscheiden, ob die Identität der Mutter weiterhin vertraulich bleiben soll, weil Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Mutter befürchtet werden müssen.
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